Artikel 5 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

The text in RED color is the amended or added text in comparison with the former 98/37/EC machinery directive.


Artikel 5 : Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine

a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;

b) sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;

c) insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen;

d) die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen;

e) die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt;

f) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen.

(2) Vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine stellen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicher, dass das in Artikel 13 genannte Verfahren abgeschlossen worden ist.

(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in Artikel 12 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.

(4) Fällt eine Maschine unter weitere Richtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien entspricht.

Hat jedoch der Hersteller oder sein Bevollmächtigter nach einer oder mehrerer dieser Richtlinien während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der von ihm angewandten Richtlinien angezeigt. Die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sind in der EG-Konformitätserklärung anzugeben.

Comment:

This article is essential for manufacturers because it sets all the obligations it must fulfill.

Only partly completed machinery are subject to a special procedure (see Article 13).

New requirement compared to the previous Machinery Directive 1998/37/CE, the CE marking see paragraph f) now applies to safety components, as well as all products listed in Article I of the Directive.

Finally, it is stated in paragraph 4 that the CE marking indicates that the machine complies with all directives that apply to the said product.

Original Comment:

Cet article est fondamental pour les fabricants car il fixe l’ensemble des obligations auxquelles ce dernier doit  satisfaire.

Seules les quasi-machines font l’objet d’une procédure particulière (Cf. article 13).

Nouveauté par rapport à la précédente directive machines 1998/37/CE, le marquage CE alinéa f) s’applique désormais aux composants de sécurité, ainsi qu’à l’ensemble des produits cités à l’article premier de la directive.

Enfin, il est précisé au point 4 que l’apposition du marquage CE indique que la machine est conforme à toutes les directives qui s’appliquent au-dit produit.


 

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