- Richtlinie Machinen
- Geschichte der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Richtlinie Maschinen 2006/42/EG
- Erwägung Richtlinie 2006/42/EG
- Artikel Richtlinie Maschinen 2006/42/EG
- Artikel 1 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Anwendungsbereich
- Artikel 2 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Spezielle Richtlinien
- Artikel 4 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Marktaufsicht
- Artikel 5 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
- Artikel 6 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Freier Warenverkehr
- Artikel 7 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen
- Artikel 8 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Spezifische Maßnahmen
- Artikel 9 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial
- Artikel 10 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Anfechtung einer harmonisierten Norm
- Artikel 11 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Schutzklausel
- Artikel 12 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen
- Artikel 13 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Verfahren für unvollständige Maschinen
- Artikel 14 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Benannte Stellen
- Artikel 15 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Installation und Verwendung der Maschinen
- Artikel 16 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : CE-Kennzeichnung
- Artikel 17 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung
- Artikel 18 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Geheimhaltung
- Artikel 19 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
- Artikel 20 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Rechtsbehelfe
- Artikel 21 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Verbreitung von Informationen
- Artikel 22 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Ausschuss
- Artikel 23 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Sanktionen
- Artikel 24 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Änderung der Richtlinie 95/16/EG
- Artikel 25 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Aufgehobene Rechtsvorschriften
- Artikel 26 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Umsetzung
- Artikel 27 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Ausnahmen
- Artikel 28 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Inkrafttreten
- Artikel 29 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Adressaten
- Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - Zusammenfassung
- Allgemeinen Grundsätzen des Anhang 1 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- 1 grundlegenden Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen des Anhangs 1 - Definitionen - Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.2. Grundsätze die Integration der Sicherheit in Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.3. Materialien und Produkte Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.4. Beleuchtung - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.5. Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.7. INFORMATIONEN - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- 1.1.8. Sitze
- 1.2.1. Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
- 1.2.2. Stellteile
- 1.2.3. Ingangsetzen
- 1.2.4. Stillsetzen
- 1.2.4.4. Gesamtheit von Maschinen
- Artikel 1.1.6. Ergonomie - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.7. Bedienungsplätze : anhang-I Richtlinie Maschinen 2006/42/EG :
- 1.2.5. Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten
- ANHANG II Richtlinie 2006/42/EG Maschinen - EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE
- ANHANG III Richtlinie 2006/42/EG - CE-Kennzeichnung
- ANHANG IV Richtlinie 2006/42/EG Maschinen - Kategorien von Maschinen
- ANHANG V Richtlinie 2006/42/EG Maschinen - Nicht erschöpfende Liste
- ANHANG VI Richtlinie 2006/42/EG - Montageanleitung für eine unvollständige Maschine
- ANHANG VII Richtlinie 2006/42/EG - Technische Unterlagen für Maschinen
- ANHANG VIII Richtlinie 2006/42/EG - Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen
- ANHANG IX Richtlinie 2006/42/EG - EG-Baumusterprüfung
- ANHANG X Richtlinie 2006/42/EG - Umfassende Qualitätssicherung
- ANHANG XI Richtlinie 2006/42/EG - Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Stellen
- Annex XII of machinery directive 2006/42/EC - Correlation table between machinery directive 2006/42/CE and MD 1998/37/CE
- Richtlinie Maschinen 98/37/EG
- Erwägung Richtlinie 1998/37/EG
- Artikel Richtlinie Maschinen 1998/37/EG
- ANHANG I Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG II Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG III Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG IV Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG V Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG VI Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG VII Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG VIII Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG IX Richtlinie 1998/37/EG
- Richtlinie Maschinen 89/392/EG
- Änderung der Richtlinie 89/392/EWG
- Wilkommen
- Willkommen auf der Webseite "Industry-Finder."
- ATEX-Richtlinien
- IECEx
- PSA-Richtlinie
- PSA Richtlinie 89/686/EWG - Erste Richtlinie
- Zweite Richtlinie 89/655/EWG - Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer
- Drittens PSA-Richtlinie - 89/656/EWG - Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen
- RICHTLINIE 95/63/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
- Richtlinie 2001/45/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
- Standardisierung und Europäische Verordnung
- Sicherheirt fur machinen : Normung und Europäische Verordnung
- Sicherheit von Ex, ATEX-und IECEx-Ausrüstungen: Standardisierung
- Sicherheit personnal Schutzausrüstung: Standardisierung und europäischen Vorschriften
- DIN EN ISO 14122-2 - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen
- Aktuelle nachrichten & Newsletter
- NEUE VERORDNUNG (EU) 2023/1230 über Maschinen
Drittens PSA-Richtlinie - 89/656/EWG - Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen
RICHTLINIE DES RATES vom 30 . November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) ( 89/656/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), die zuvor den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehört hat,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),
in Erwägung nachstehender Gründe :
In Artikel 118a des Vertrags ist vorgesehen, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen .
Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmässigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein - und Mittelbetrieben entgegenstehen .
Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ( 4 ) sieht die Verabschiedung einer Richtlinie über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit vor .
In seiner Entschließung vom 21 . Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ( 5 ) nahm der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis, ihm binnen kurzem Mindestvorschriften über die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorzulegen .
Die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Sicherstellung eines höheren Masses an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer .
ABl . Nr . C 115 vom 8 . 5 . 1989, S . 27, und
ABl . Nr . C 287 vom 15 . 11 . 1989, S . 11 .
ABl . Nr . C 256 vom 9. 10 . 1989, S . 61 .
Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12 . Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 6 ). Die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie finden daher in vollem Umfang auf die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie .
Diese Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar .
Die kollektiven Schutzmaßnahmen haben Vorrang gegenüber den persönlichen Schutzausrüstungen . Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen vorzusehen .
Die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie dürfen keine Veränderungen derjenigen persönlichen Schutzausrüstungen, deren Konzeption und Konstruktion im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit mit den diesbezueglichen Gemeinschaftsrichtlinien im Einklang stehen, gegenüber den Bestimmungen der letztgenannten Richtlinien verlangen .
Es ist zweckmässig, Hinweise vorzusehen, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der allgemeinen Vorschriften für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen heranziehen können .
Nach dem Beschluß 74/325/EWG ( 7 ), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, wird der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen auf diesem Gebiet von der Kommission gehört -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
ABSCHNITT I - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1 : Ziel der Richtlinie
( 1 ) Diese Richtlinie ist die dritte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt
Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit fest .
( 2 ) Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie .
Artikel 2 : Definition
( 1 ) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als persönliche Schutzausrüstung jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, vom Arbeitnehmer benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen ein Risiko oder gegen Risiken zu schützen, die seine Sicherheit oder seine Gesundheit bei der Arbeit beeinträchtigen könnten, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung .
( 2 ) Nicht unter die Definition nach Absatz 1 fallen :
a ) normale Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers dienen,
b ) Ausrüstungen für Not - und Rettungsdienste,
c ) persönliche Schutzausrüstungen für Militär, Polizei und Angehörige von Ordnungsdiensten,
d ) persönliche Schutzausrüstungen bei Strassenverkehrsmitteln,
e ) Sportausrüstungen,
f ) Selbstverteidigungs - und Abschreckungsmittel,
g ) tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen .
Artikel 3 - Allgemeine Regeln
Persönliche Schutzausrüstungen sind zu verwenden, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können .
ABSCHNITT II - PFLICHTEN DER ARBEITGEBER
Artikel 4 : Allgemeine Bestimmungen
( 1 ) Eine persönliche Schutzausrüstung muß hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen .
Stets muß eine persönliche Schutzausrüstung
a ) Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne selbst ein grösseres Risiko mit sich zu bringen,
b ) für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein,
c ) den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Arbeitnehmers Rechnung tragen,
d ) dem Träger nach erforderlicher Anpassung passen .
( 2 ) Machen verschiedene Risiken den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und ihre Schutzwirkung gegenüber dem bzw . den betreffenden Risiken gewährleistet sein .
( 3 ) Die Bedingungen, unter denen eine persönliche Schutzausrüstung verwendet werden muß, ergeben sich, insbesondere hinsichtlich der Dauer ihres Einsatzes, aus der Höhe des Risikos, der Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko und den spezifischen Merkmalen des Arbeitsplatzes jedes einzelnen Arbeitnehmers sowie aus den Leistungswerten der persönlichen Schutzausrüstung .
( 4 ) Grundsätzlich ist eine persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt .
Erfordern die Umstände, daß eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benutzt wird, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits - und Hygieneprobleme ergeben .
( 5 ) Im Unternehmen und/oder Betrieb sind geeignete Informationen über jede einzelne persönliche Schutzausrüstung, die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erforderlich sind, zu liefern und zur Verfügung zu halten .
( 6 ) Der Arbeitgeber hat persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung zu stellen; er muß durch die erforderlichen Wartungs -, Reparatur - und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren und einwandfreie hygienische Bedingungen gewährleisten .
Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit den nationalen Praktiken vorsehen, daß die Arbeitnehmer um einen Kostenbeitrag zu bestimmten persönlichen Schutzausrüstungen in den Fällen ersucht werden, in denen das Tragen dieser Schutzausrüstungen nicht auf die Arbeit beschränkt ist .
( 7 ) Der Arbeitgeber unterrichtet den Arbeitnehmer vorab darüber, gegen welche Risiken er geschützt ist, wenn er die persönliche Schutzausrüstung trägt .
( 8 ) Der Arbeitgeber sorgt für eine entsprechende Ausbildung und führt gegebenenfalls eine Schulung in der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung durch .
( 9 ) Ausser in besonderen Ausnahmefällen darf die persönliche Schutzausrüstung nur zu den vorgesehenen Zwecken verwendet werden .
Sie ist gemäß der Bedienungsanleitung zu benutzen .
Die Bedienungsanleitung muß dem Arbeitnehmer verständlich sein .
Artikel 5 : Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung
( 1 ) Vor der Auswahl einer persönlichen Schutzausrüstung muß der Arbeitgeber eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Bedingungen gerecht wird .
Diese Bewertung umfasst :
a ) die Untersuchung und die Abwägung derjenigen Risiken, die anderweitig nicht verhindert werden können,
b ) die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber den unter Buchstabe a ) genannten Risiken bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die persönlichen Schutzausrüstungen selbst darstellen können, zu berücksichtigen sind,
c ) die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Buchstabe b ) genannten Eigenschaften.
( 2 ) Die in Absatz 1 vorgesehene Bewertung muß bei Änderungen der einzelnen Kriterien überprüft werden .
Artikel 6 : (*) Vorschriften für die Benutzung
( 1 ) Unbeschadet der Artikel 3, 4 und 5 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß allgemeine Vorschriften für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen und/oder Regeln für die Fälle und Situationen, in denen der Arbeitgeber die persönlichen Schutzausrüstungen stellen muß, festgelegt werden; hierbei sind die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den freien Warenverkehr zu berücksichtigen .
Diese Vorschriften enthalten insbesondere Angaben über die Umstände oder Risikosituationen, in denen unbeschadet des Vorrangs der kollektiven Schutzmaßnahmen die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen erforderlich ist .
Die zur Orientierung dienenden Anhänge I, II und III enthalten zweckdienliche Angaben für die Festlegung dieser Vorschriften .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen bei der Anpassung der in Absatz 1 genannten Vorschriften wesentlichen Änderungen Rechnung, die sich durch den technischen Fortschritt in
(*) Siehe Mitteilung der Kommission ( ABl . Nr . C 328 vom 30 . 12 . 1989, S . 3 ).
bezug auf Risiken, kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstungen ergeben .
( 3 ) Die einzelnen Mitgliedstaaten konsultieren zunächst die Organisationen der Sozialpartner zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften .
Artikel 7 : Unterrichtung der Arbeitnehmer
Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder die Arbeitnehmervertreter über alle Maßnahmen unterrichtet, die hinsichtlich der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch Arbeitnehmer bei der Arbeit zu treffen sind .
Artikel 8 : Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw . deren Vertreter in den unter die vorliegende Richtlinie - einschließlich ihrer Anhänge - fallenden Bereichen an und ermöglichen deren Beteiligung .
ABSCHNITT III - SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 9 : Anpassung der Anhänge
Rein technische Anpassungen der Anhänge I, II und III, die
- durch zur technischen Harmonisierung und Normung erlassene Richtlinien über persönliche Schutzausrüstungen und/oder
- durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelung oder Spezifikationen oder der Kenntnisse auf dem Gebiet persönlicher Schutzausrüstungen
bedingt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen .
Artikel 10 : Schlußbestimmungen
( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31 . Dezember 1992 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in der Praxis und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an .
Die Kommission unterrichtet darüber das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts - und Sozialausschuß und den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz .
( 4 ) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts - und Sozialausschuß regelmä -
ssig einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 vor .
Artikel 11 : Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 30 . November 1989 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
J . P . SOISSON
( 1 ) ABl . Nr . C 161 vom 20 . 6 . 1988, S . 1,(2 ) ABl . Nr . C 12 vom 16 . 1 . 1989, S . 92, und(3 ) ABl . Nr . C 318 vom 12 . 12 . 1988, S . 30 .
( 4 ) ABl . Nr . C 28 vom 3 . 2 . 1988, S . 3 .
( 5 ) ABl . Nr . C 28 vom 3 . 2 . 1988, S . 1.(6 ) ABl . Nr . L 183 vom 29 . 6 . 1989, S . 1 .
( 7 ) ABl . Nr . L 185 vom 9 . 7 . 1974, S . 15 .
ANHANG I ÜBERSICHTSTABELLE ZUR ERMITTLUNG VON RISIKEN IM HINBLICK AUF DIE VERWENDUNG PERSÖNLICHER SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
ANHANG II ZUR ORIENTIERUNG DIENENDE, NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE PERSÖNLICHER SCHUTZ - AUSRÜSTUNGEN KOPFSCHUTZ
- Arbeitsschutzhelme ( für den Einsatz in Untertagebetrieben, auf Baustellen, in verschiedenen Industriezweigen );
- leichte Kopfbedeckungen zum Schutz der Haare ( Kappen, Haarschutzhauben, Haarschutznetze - mit oder ohne Schirm );
- Kopfschutzbedeckungen ( Mützen, Kappen, Südwester usw . aus Stoff, imprägniertem Stoff usw.).
SCHALLSCHUTZ
- Gehörschutzstöpsel;
- Gehörschutzhelme;
- Kapselgehörschützer mit Arbeitsschutzhelm-Befestigung;
- Kapselgehörschützer mit Kopfbügel;
- Gehörschützer mit Kommunikationseinrichtung .
AUGEN - UND GESICHTSSCHUTZ
- Gestellbrillen;
- Schutzmasken ( Korbbrillen );
- Schutzbrillen gegen Röntgen -, Laser -, UV -, IR - und sichtbare Strahlen;
- Schutzschilde;
- Schutzschirme und -hauben für Schweisser ( Handblendschirme, Schutzschirme mit Kopfhalterung bzw . mit Traghilfen am Schutzhelm ).
ATEMSCHUTZ
- Staubschutzfiltergeräte, Gasschutzfiltergeräte und Filtergeräte zum Schutz gegen Partikel von radioaktiven Stoffen;
- Isoliergeräte mit Luftzufuhr;
- Atemgeräte mit abnehmbarem Schweisserschutzschirm;
- Tauchgeräte und -ausrüstungen;
- Taucheranzuege .
HAND - UND ARMSCHUTZ
- Handschuhe
- zum Schutz gegen mechanische Beanspruchung ( Stiche, Schnitte, Schwingungen usw .),
- Chemikalienschutzhandschuhe,
- Elektrikerschutzhandschuhe und Hitzeschutzhandschuhe;
- Fausthandschuhe;
- Fingerlinge;
- Schutzärmel;
- Gelenkmanschetten;
- Halbhandschuhe;
- Handleder .
FUSS - UND BEINSCHUTZ
- Halbschuhe, Schnürstiefel, Halbstiefel, Sicherheitsstiefel;
- schnell anziehbare Schuhe;
- Schuhe mit Zehenschutzkappe;
- Schuhe und Überschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau;
- Hitzeschutzschuhe, -stiefel und -überstiefel;
- Kälteschutzschuhe, -stiefel und -überstiefel;
- Schuhe, Stiefel und Überstiefel zum Schutz gegen Schwingungen;
- Schuhe, Stiefel und Überstiefel zum Schutz gegen elektrostatische Aufladung;
- Schuhe, Stiefel und Überstiefel zum Schutz vor spannungsführenden Teilen;
- Stiefel für Kettensägen-Führer;
- Holzschuhe;
- Knieschützer;
- abnehmbare Spannschützer;
- Gamaschen;
- herausnehmbare Schuheinlagen ( wärmeisolierende, durchtrittsichere oder schweißhemmende Sohlen );
- abnehmbare Krampen zum Schutz gegen Ausrutschen bzw . Ausgleiten auf Glatteis, Schnee und glitschigen Fußböden .
HAUTSCHUTZ
- Schutzcremes/Salben .
RUMPF - UND BAUCHSCHUTZ
- Westen, Jacken und Schürzen zum Schutz gegen mechanische Beanspruchung ( Stiche, Schnitte, Flüssigmetallspritzer usw .);
- Westen, Jacken und Schürzen zum Schutz gegen aggressive chemische Stoffe;
- Heizwesten;
- Rettungswesten;
- Röntgenschutzschürzen;
- Rumpfschutzgürtel .
GANZKÖRPERSCHUTZ
- Schutz gegen Absturz
- Absturzschutzausrüstung ( vollständige Ausrüstung einschließlich des notwendigen einschlägigen
Zubehörs );
- Ausrüstung mit Falldämpfern und/oder Seilkürzern ( vollständige Ausrüstung einschließlich des notwendigen einschlägigen Zubehörs );
- Sicherheitsgeschirr ( Halte - und Auffanggurte );
- Schutzkleidung
- Arbeitschutzkleidung ( zweiteilige Anzuege und Overalls );
- Schutzkleidung gegen mechanische Einwirkung ( Stiche, Schnitte usw .);
- Chemikalienschutzkleidung;
- Schutzkleidung gegen Flüssigmetallspritzer und Infrarotstrahlung;
- Hitzeschutzkleidung;
- Kälteschutzkleidung;
- Schutzkleidung gegen radioaktive Substanzen;
- Staubschutzkleidung;
- Gasschutzkleidung;
- Warnkleidung mit Reflexstreifen einschließlich Zubehör ( Armbinden, Handschuhe usw .);
- Schutzdecken .
ANHANG III ZUR ORIENTIERUNG DIENENDE, NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER ARBEITEN BZW . DER ARBEITSBEREICHE, FÜR DIE DIE BEREITSTELLUNG PERSÖNLICHER SCHUTZAUSRÜSTUNGEN ERFORDERLICH SEIN KANN 1 . KOPFSCHUTZ ( SCHÄDELSCHUTZ )
Schutzhelme
- Bauarbeiten, insbesondere Arbeiten auf, unter oder in der Nähe von Gerüsten und hochgelegenen Arbeitsplätzen, Einschal - und Ausschalarbeiten, Montage - und Verlegearbeiten, Gerüstarbeiten und Abbrucharbeiten;
- Arbeiten an Stahlbrücken, Stahlhochbauten, Masten, Türmen, Stahlwasserbauten, Hochöfen -, Stahlwerks - und Walzwerksanlagen, Großbehältern, Großrohrleitungen, Kessel - und Kraftwerksanlagen;
- Arbeiten in Gruben, Gräben, Schächten und Stollen;
- Erd - und Felsarbeiten;
- Arbeiten im Bergbau unter und über Tage, in Steinbrüchen und bei Haldenabtragungen;
- Arbeiten mit Bolzensetzgeräten;
- Sprengarbeiten;
- Arbeiten im Bereich von Aufzuegen, Hebezeugen, Kranen und Fördermitteln;
- Arbeiten in Hochofenanlagen, Direktreduktionsanlagen, Stahlwerken, Walzwerken, Metallhütten, Hammer - und Gesenkschmieden sowie Gießereien;
- Arbeiten in Industrieöfen, Behältern, Apparaten, Silos, Bunkern und Rohrleitungen;
- Arbeiten im Schiffbau;
- Arbeiten im Eisenbahnrangierdienst;
- Arbeiten in der Schlachtung .
2 . FUSSSCHUTZ
Schutzschuhe mit durchtrittsicherem Unterbau
- Rohbau -, Tiefbau - und Strassenbauarbeiten;
- Gerüstbauarbeiten;
- Abbrucharbeiten von Rohbauten;
- Betonbau und Fertigteilbau mit Ein - und Ausschalarbeiten;
- Arbeiten auf Bauhöfen und Lagerplätzen;
- Dacharbeiten .
Schutzschuhe ohne durchtrittsicheren Unterbau
- Arbeiten an Stahlbrücken, Stahlhochbauten, Masten, Türmen, Aufzuegen, Stahlwasserbauten, Hochofen -, Stahlwerks - und Walzwerksanlagen, Großbehältern, Großrohrleitungen, Krananlagen, Kessel - und Kraftwerksanlagen;
- Ofenbauarbeiten, Heizungs -, Lüftungs - und Metallbaumontagearbeiten;
- Umbau - und Instandhaltungsarbeiten;
- Arbeiten in Hochofenanlagen, Direktreduktionsanlagen, Stahlwerken, Walzwerken, Metallhütten, Hammer - und Gesenkschmieden, Warmpreßwerken und Ziehereien;
- Arbeiten in Steinbrüchen, im Bergbau über Tage und bei Haldenabtragungen;
- Be - und Verarbeitung von Steinen;
- Flachglas - und Hohlglasherstellung sowie -be - und -verarbeitung;
- Handhabung von Formen in der keramischen Industrie;
- Beschichtungsarbeiten im Ofenbereich der keramischen Industrie;
- Formgebungsarbeiten in der großkeramischen und Baustoffindustrie;
- Transport - und Lagerarbeiten;
- Arbeiten mit Gefrierfleischblöcken und Konservengebinden;
- Arbeiten im Schiffbau;
- Arbeiten im Eisenbahnrangierdienst .
Schutzschuhe mit Absatz oder Keilsohle und durchtrittsicherem Unterbau
- Dacharbeiten .
Schutzschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau
- Arbeiten mit und auf heissen oder sehr kalten Massen .
Schnell ausziehbare Schutzschuhe
- bei Gefahr des Eindringens feuerfluessiger Massen .
3 . AUGEN - ODER GESICHTSSCHUTZ
Schutzbrillen, Gesichtsschutzschilde oder -schirme
- Schweiß -, Schleif - und Trennarbeiten;
- Stemm - und Meisselarbeiten;
- Steinbearbeitung und Steinverarbeitung;
- Arbeiten mit Bolzensetzgeräten;
- Arbeiten an spanabhebenden Maschinen beim Bearbeiten von kurzspanendem Werkstoff;
- Gesenkschmiedearbeiten;
- Zerkleinerung und Beseitigung von Scherben;
- Strahlarbeiten mit körnigem Strahlmittel;
- Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln;
- Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern;
- Arbeiten mit feuerfluessigen Massen sowie beim Aufenthalt in deren Einwirkungsbereich;
- Arbeiten bei Strahlungshitze;
- Arbeiten mit Lasern.
4 . ATEMSCHUTZ
Atemschutzgeräte
- Arbeiten in Behältern, engen Räumen und gasbeheizten Industrieöfen, sofern mit Gasgefahr oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist;
- Arbeiten im Bereich der Hochofengicht;
- Arbeiten im Bereich von Gasumsetzern und Gichtgasleitungen;
- Arbeiten im Bereich von Ofenabstichen, sofern mit Schwermetallrauchen zu rechnen ist;
- Arbeiten an Futtern von Öfen und Pfannen, sofern mit Staub zu rechnen ist;
- Spritzlackierarbeiten ohne ausreichende Belüftung;
- Arbeiten in Schächten, Kanälen und anderen unterirdischen Räumen der Abwasserkanalisation;
- Arbeiten in Kälteanlagen, bei denen die Gefahr des Kältemittelaustritts besteht .
5 . GEHÖRSCHUTZ
Gehörschützer
- Arbeiten an Metallpressen;
- Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen;
- Arbeiten des Bodenpersonals auf Flughäfen;
- Rammarbeiten;
- Arbeiten in der Holz - und Textilindustrie .
6 . RUMPF -, ARM - UND HANDSCHUTZ
Schutzkleidung
- Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln;
- Arbeiten mit oder in der Nähe von feuerfluessigen Massen und bei Hitzeeinwirkung;
- Handhabung von Flachglas;
- Strahlarbeiten;
- Arbeiten in Tiefkühlräumen .
Schwer entflammbare Schutzkleidung
- Schweissarbeiten in engen Räumen .
Stechschutzschürzen
- Ausbein - und Zerlegearbeiten;
- Arbeiten mit dem Handmesser, bei denen das Messer zum Körper geführt wird .
Lederschürzen
- Schweissarbeiten;
- Schmiedearbeiten;
- Gießereiarbeiten .
Unterarmstulpen
- Ausbein - und Zerlegearbeiten .
Handschuhe
- Schweissarbeiten;
- Hantieren mit scharfkantigen Gegenständen, jedoch nicht bei Maschinenarbeiten, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Handschuhe besteht;
- offener Umgang mit Säuren und Laugen .
Metallgeflechthandschuhe
- Ausbein - und Zerlegearbeiten;
- regelmässige Schneidearbeiten mit Handmesser im Bereich der Produktion und Schlachtung;
- Auswechseln von Messern an Schneidemaschinen .
7. WETTERSCHUTZKLEIDUNG
- Arbeiten im Freien bei Regen oder Kälte .
8 . WARNKLEIDUNG
- Arbeiten, bei denen ein rechtzeitiges Erkennen der Personen erforderlich ist .
9 . SCHUTZ GEGEN ABSTURZ ( SICHERHEITSGESCHIRR )
- Gerüstarbeiten;
- Fertigteilmontage;
- Arbeiten an Masten .
10 . ANSEILSCHUTZ
- Arbeiten in hochgelegenen Kranfahrerkabinen;
- Arbeiten in hochgelegenen Führerkabinen von Regalbedienungsgeräten;
- Arbeiten an hochgelegenen Stellen von Bohrtürmen;
- Arbeiten in Schächten und Kanälen .
11 . HAUTSCHUTZMITTEL
- Verarbeiten von Beschichtungsstoffen;
- Gerbereiarbeiten .
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