Artikel 19 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

The text in RED color is the amended or added text in comparison with the former 98/37/EC machinery directive.


Artikel 19 : Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, dass die in Artikel 4 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten und einander die für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie notwendigen Informationen übermitteln.

(2) Zur Koordinierung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie organisiert die Kommission den Erfahrungsaustausch zwischen den für die Marktaufsicht zuständigen Behörden.

Comment:

This article applies to Member State and Commission.

Original Comment:

Cet article s’applique aux Etats Membres et à la Commission.

 
German