- Richtlinie Machinen
- Geschichte der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Richtlinie Maschinen 2006/42/EG
- Erwägung Richtlinie 2006/42/EG
- Artikel Richtlinie Maschinen 2006/42/EG
- Artikel 1 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Anwendungsbereich
- Artikel 2 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Spezielle Richtlinien
- Artikel 4 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Marktaufsicht
- Artikel 5 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
- Artikel 6 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Freier Warenverkehr
- Artikel 7 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen
- Artikel 8 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Spezifische Maßnahmen
- Artikel 9 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial
- Artikel 10 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Anfechtung einer harmonisierten Norm
- Artikel 11 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Schutzklausel
- Artikel 12 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen
- Artikel 13 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Verfahren für unvollständige Maschinen
- Artikel 14 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Benannte Stellen
- Artikel 15 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Installation und Verwendung der Maschinen
- Artikel 16 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : CE-Kennzeichnung
- Artikel 17 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung
- Artikel 18 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Geheimhaltung
- Artikel 19 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
- Artikel 20 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Rechtsbehelfe
- Artikel 21 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Verbreitung von Informationen
- Artikel 22 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Ausschuss
- Artikel 23 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Sanktionen
- Artikel 24 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Änderung der Richtlinie 95/16/EG
- Artikel 25 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Aufgehobene Rechtsvorschriften
- Artikel 26 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Umsetzung
- Artikel 27 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Ausnahmen
- Artikel 28 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Inkrafttreten
- Artikel 29 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Adressaten
- Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - Zusammenfassung
- Allgemeinen Grundsätzen des Anhang 1 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- 1 grundlegenden Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen des Anhangs 1 - Definitionen - Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.2. Grundsätze die Integration der Sicherheit in Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.3. Materialien und Produkte Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.4. Beleuchtung - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.5. Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.7. INFORMATIONEN - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- 1.1.8. Sitze
- 1.2.1. Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
- 1.2.2. Stellteile
- 1.2.3. Ingangsetzen
- 1.2.4. Stillsetzen
- 1.2.4.4. Gesamtheit von Maschinen
- Artikel 1.1.6. Ergonomie - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.7. Bedienungsplätze : anhang-I Richtlinie Maschinen 2006/42/EG :
- 1.2.5. Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten
- ANHANG II Richtlinie 2006/42/EG Maschinen - EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE
- ANHANG III Richtlinie 2006/42/EG - CE-Kennzeichnung
- ANHANG IV Richtlinie 2006/42/EG Maschinen - Kategorien von Maschinen
- ANHANG V Richtlinie 2006/42/EG Maschinen - Nicht erschöpfende Liste
- ANHANG VI Richtlinie 2006/42/EG - Montageanleitung für eine unvollständige Maschine
- ANHANG VII Richtlinie 2006/42/EG - Technische Unterlagen für Maschinen
- ANHANG VIII Richtlinie 2006/42/EG - Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen
- ANHANG IX Richtlinie 2006/42/EG - EG-Baumusterprüfung
- ANHANG X Richtlinie 2006/42/EG - Umfassende Qualitätssicherung
- ANHANG XI Richtlinie 2006/42/EG - Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Stellen
- Annex XII of machinery directive 2006/42/EC - Correlation table between machinery directive 2006/42/CE and MD 1998/37/CE
- Richtlinie Maschinen 98/37/EG
- Erwägung Richtlinie 1998/37/EG
- Artikel Richtlinie Maschinen 1998/37/EG
- ANHANG I Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG II Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG III Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG IV Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG V Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG VI Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG VII Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG VIII Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG IX Richtlinie 1998/37/EG
- Richtlinie Maschinen 89/392/EG
- Änderung der Richtlinie 89/392/EWG
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Richtlinie 89/392/EWG - ANHANG VI
ANHANG VI EG-BAUMUSTERPRÜFUNG
1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine gemeldete Stelle feststellt und bescheinigt, daß die Bauart einer Maschine den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.
2. Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten für ein Maschinenmodell bei einer einzigen gemeldeten Stelle eingereicht.
Der Antrag enthält:
- Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten sowie den Herstellungsort der Maschine;
- eine technische Dokumentation, die mindestens beinhaltet:
- den Gesamtplan der Maschine sowie die Steuerkreispläne;
- detaillierte und vollständige Pläne, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen;
- die Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefahren gewählt wurden, sowie eine Liste der berücksichtigten Normen;
- ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine;
- bei Serienfertigung eine Zusammenstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maschine mit den Bestimmungen der Richtlinie.
Mit dem Antrag ist eine für die geplanten Produkte repräsentative Maschine vorzuführen bzw. gegebenenfalls der Ort anzugeben, an dem die Maschine der Prüfung unterzogen werden kann.
Die obengenannten Unterlagen brauchen keine detaillierten Pläne und weitere genaue Angaben über die für die Herstellung der Maschinen verwendeten Baugruppen zu umfassen, es sei denn, daß die Kenntnisse über diese Baugruppen unerläßlich oder notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen prüfen zu können.
3. Die gemeldete Stelle führt die EG-Baumusterprüfung im einzelnen wie folgt durch:
- Sie prüft die technischen Bauunterlagen und stellt fest, ob diese angemessen sind, und sie prüft die vorgeführte bzw. bereitgestellte Maschine.
- Bei der Prüfung der Maschine
a) achtet die Stelle darauf, ob die Maschine in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt worden ist und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher verwendet werden kann;
b) überprüft sie, ob berücksichtigte Normen eingehalten wurden;
c) führt sie Prüfungen und Versuche durch, um festzustellen, ob die Maschine den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
4. Entspricht die Bauart den einschlägigen Bestimmungen, so stellt die Stelle eine EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller mitgeteilt wird. Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen.
Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die übrigen genannten Stellen können ein Exemplar der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten.
5. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muß die gemeldete Stelle über alle - auch geringfügigen - Änderungen unterrichten, die er an der Maschine der betreffenden Bauart vorgenommen hat oder vornehmen will. Die gemeldete Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten mit, ob die EG-Baumusterbescheinigung weiterhin gilt.
6. Die Stelle, die die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung verweigert, teilt dies den übrigen gemeldeten Stellen mit. Die Stelle, die eine EG-Baumusterbescheinigung zurückzieht, teilt dies dem Mitgliedstaat mit, der sie gemeldet hat. Dieser unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung.
7. Die Unterlagen und der Schriftverkehr betreffend die EG-Baumusterprüfverfahren werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die gemeldete Stelle niedergelassen ist, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache verfasst.R
German