- Richtlinie Machinen
- Geschichte der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Richtlinie Maschinen 2006/42/EG
- Erwägung Richtlinie 2006/42/EG
- Artikel Richtlinie Maschinen 2006/42/EG
- Artikel 1 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Anwendungsbereich
- Artikel 2 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Spezielle Richtlinien
- Artikel 4 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Marktaufsicht
- Artikel 5 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
- Artikel 6 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Freier Warenverkehr
- Artikel 7 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen
- Artikel 8 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Spezifische Maßnahmen
- Artikel 9 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial
- Artikel 10 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Anfechtung einer harmonisierten Norm
- Artikel 11 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Schutzklausel
- Artikel 12 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen
- Artikel 13 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Verfahren für unvollständige Maschinen
- Artikel 14 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Benannte Stellen
- Artikel 15 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Installation und Verwendung der Maschinen
- Artikel 16 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : CE-Kennzeichnung
- Artikel 17 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung
- Artikel 18 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Geheimhaltung
- Artikel 19 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
- Artikel 20 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Rechtsbehelfe
- Artikel 21 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Verbreitung von Informationen
- Artikel 22 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Ausschuss
- Artikel 23 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Sanktionen
- Artikel 24 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Änderung der Richtlinie 95/16/EG
- Artikel 25 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Aufgehobene Rechtsvorschriften
- Artikel 26 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Umsetzung
- Artikel 27 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Ausnahmen
- Artikel 28 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Inkrafttreten
- Artikel 29 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Adressaten
- Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - Zusammenfassung
- Allgemeinen Grundsätzen des Anhang 1 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- 1 grundlegenden Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen des Anhangs 1 - Definitionen - Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.2. Grundsätze die Integration der Sicherheit in Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.3. Materialien und Produkte Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.4. Beleuchtung - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.5. Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.7. INFORMATIONEN - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- 1.1.8. Sitze
- 1.2.1. Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
- 1.2.2. Stellteile
- 1.2.3. Ingangsetzen
- 1.2.4. Stillsetzen
- 1.2.4.4. Gesamtheit von Maschinen
- Artikel 1.1.6. Ergonomie - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.7. Bedienungsplätze : anhang-I Richtlinie Maschinen 2006/42/EG :
- 1.2.5. Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten
- ANHANG II Richtlinie 2006/42/EG Maschinen - EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE
- ANHANG III Richtlinie 2006/42/EG - CE-Kennzeichnung
- ANHANG IV Richtlinie 2006/42/EG Maschinen - Kategorien von Maschinen
- ANHANG V Richtlinie 2006/42/EG Maschinen - Nicht erschöpfende Liste
- ANHANG VI Richtlinie 2006/42/EG - Montageanleitung für eine unvollständige Maschine
- ANHANG VII Richtlinie 2006/42/EG - Technische Unterlagen für Maschinen
- ANHANG VIII Richtlinie 2006/42/EG - Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen
- ANHANG IX Richtlinie 2006/42/EG - EG-Baumusterprüfung
- ANHANG X Richtlinie 2006/42/EG - Umfassende Qualitätssicherung
- ANHANG XI Richtlinie 2006/42/EG - Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Stellen
- Annex XII of machinery directive 2006/42/EC - Correlation table between machinery directive 2006/42/CE and MD 1998/37/CE
- Richtlinie Maschinen 98/37/EG
- Erwägung Richtlinie 1998/37/EG
- Artikel Richtlinie Maschinen 1998/37/EG
- ANHANG I Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG II Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG III Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG IV Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG V Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG VI Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG VII Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG VIII Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG IX Richtlinie 1998/37/EG
- Richtlinie Maschinen 89/392/EG
- Änderung der Richtlinie 89/392/EWG
- Wilkommen
- Willkommen auf der Webseite "Industry-Finder."
- ATEX-Richtlinien
- IECEx
- PSA-Richtlinie
- PSA Richtlinie 89/686/EWG - Erste Richtlinie
- Zweite Richtlinie 89/655/EWG - Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer
- Drittens PSA-Richtlinie - 89/656/EWG - Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen
- RICHTLINIE 95/63/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
- Richtlinie 2001/45/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
- Standardisierung und Europäische Verordnung
- Sicherheirt fur machinen : Normung und Europäische Verordnung
- Sicherheit von Ex, ATEX-und IECEx-Ausrüstungen: Standardisierung
- Sicherheit personnal Schutzausrüstung: Standardisierung und europäischen Vorschriften
- DIN EN ISO 14122-2 - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen
- Aktuelle nachrichten & Newsletter
- NEUE VERORDNUNG (EU) 2023/1230 über Maschinen
Artikel 1.7. INFORMATIONEN - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Der Text in der roten Farbe ist der geänderten oder hinzugefügten Text im Vergleich zu der früheren 98/37/EG-Maschinenrichtlinie.
1.7. INFORMATIONEN
1.7.1. Informationen und Warnhinweise an der Maschine
Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden. Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein, die gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschinen in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, bestimmt werden kann bzw. können, und auf Verlangen können sie zusätzlich auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein.
1.7.1.1. Informationen und Informationseinrichtungen
Die für die Bedienung einer Maschine erforderlichen Informationen müssen eindeutig und leicht verständlich sein. Dabei ist darauf zu achten, dass das Bedienungspersonal nicht mit Informationen überlastet wird.
Optische Anzeigeeinrichtungen oder andere interaktive Mittel für die Kommunikation zwischen dem Bedienungspersonal und der Maschine müssen leicht zu verstehen sein und leicht zu benutzen sein.
1.7.1.2. Warneinrichtungen
Wenn Sicherheit und Gesundheit der gefährdeten Personen durch Funktionsstörungen einer Maschine, deren Betrieb nicht überwacht wird, beeinträchtigt werden können, muss die Maschine mit einer entsprechenden akustischen oder optischen Warnvorrichtung versehen sein.
Ist die Maschine mit Warneinrichtungen ausgestattet, so müssen deren Signale eindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein. Das Bedienungspersonal muss über Möglichkeiten verfügen, um die ständige Funktionsbereitschaft dieser Warneinrichtungen zu überprüfen.
Die Vorschriften der speziellen Gemeinschaftsrichtlinien über Sicherheitsfarben und -zeichen sind anzuwenden.
1.7.2. Warnung vor Restrisiken
Bestehen trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen und trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen weiterhin Risiken, so sind die erforderlichen Warnhinweise, einschließlich Warneinrichtungen, vorzusehen.
1.7.3. Kennzeichnung der Maschinen
Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:
- Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,
- Bezeichnung der Maschine,
- CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III),
- Baureihen- oder Typbezeichnung,
- gegebenenfalls Seriennummer,
- Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde.
Es ist untersagt, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr der Maschine vor- oder nachzudatieren.
Ist die Maschine für den Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung konstruiert und gebaut, muss sie einen entsprechenden Hinweis tragen.
Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine ebenfalls alle für die Sicherheit bei der Verwendung wesentlichen Hinweise angebracht sein. Diese Hinweise unterliegen den Anforderungen der Nummer 1.7.1.
Muss ein Maschinenteil während der Benutzung mit Hebezeugen gehandhabt werden, so ist sein Gewicht leserlich, dauerhaft und eindeutig anzugeben.
Comment :
The term "designation of the machinery" must appear on the marking plate. This is new information indicating the brand name given by the manufacturer to the machine or safety component.
For very small products, all marking requirements of the machine can not be met. It is customary to accept that the marking is carried out on a label attached to the product.
Specific marking requirements for chains, cables and straps are set.
Regarding machines for which the full quality assurance procedure is applied, the CE marking of the machine must be immediately followed by the identification number of the notified body (see whereas 22 and Annex III).
Finally, the text of the old Machinery Directive 98/37/EC gave a requirement in terms of marking for "interchangeable equipment". These products are now part of the machine and are therefore subject to the same requirements as the machines (see Article I: Scope - 1 This Directive applies to the following products: a.) Machines b) interchangeable equipment ;
Kommentar:
Der Begriff "Bezeichnung der Maschine" muss auf dem Kennzeichnungsschild erscheinen. Das ist eine neue Information, die die vom Hersteller in die Maschine oder das Sicherheitsbauteil bestimmten Marke.
Für sehr kleine Produkte können alle Kennzeichnungsanforderungen der Maschine nicht eingehalten werden. Es ist üblich, anzunehmen, daß die Markierung auf einem Etikett auf dem Produkt befestigten geführt.
Besondere Kennzeichnungsvorschriften für Ketten, Seile und Gurte sind eingestellt.
In Bezug auf Maschinen, für die das umfassende Qualitätssicherungsverfahren angewendet wird, muss die CE-Kennzeichnung der Maschine sofort von der Kennnummer der benannten Stelle anzufügen (siehe Erwägungsgrund 22 und Anhang III).
Schließlich wird der Text der alten Maschinenrichtlinie 98/37 / EG hat die Anforderung in Bezug auf die Kennzeichnung für "auswechselbare Ausrüstung". Diese Produkte sind jetzt Teil der Maschine und sind daher mit den gleichen Anforderungen wie die Maschinen (siehe Artikel I: Anwendungsbereich - 1 Diese Richtlinie gilt für die folgenden Produkte: a.) Die Maschinen b) auswechselbare Ausrüstungen;
Original Comment :
Le terme « désignation de la machine » doit figurer sur la plaque de marquage. Il s’agit d’une nouvelle information indiquant la marque et le nom que donne le fabricant à la machine ou au composant de sécurité.
Pour les produits très petits, l’ensemble des exigences relatives au marquage de la machine ne peuvent être satisfaites. Il est d’usage d’accepter que le marquage soit effectué sur une étiquette attachée aux produits.
Des exigences spécifiques de marquage pour les chaînes, les câbles et les sangles sont énoncées.
Pour ce qui est des machines pour lesquelles la procédure d’assurance qualité complète est appliquée, le marquage CE des machines doit être immédiatement suivi du numéro d’identification de l’organisme notifié (Voir considérant 22 et annexe III).
Enfin, le texte de l’ancienne directive machines 98/37/CE donnait une exigence en termes de marquage pour les « équipements interchangeables ». Ces derniers font désormais partie des machines et restent donc soumis aux mêmes exigences que les machines (Cf. Article premier : Champ d'application - 1. La présente directive s'applique aux produits suivants: a) les machines; b) les équipements interchangeables;
1.7.4. Betriebsanleitung
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.
Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine "Originalbetriebsanleitung" oder eine "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen.
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen kann die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Sprache der Gemeinschaft abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird.
Die Betriebsanleitung ist nach den im Folgenden genannten Grundsätzen abzufassen.
Comment :
The requirements of Directive 98/37/EC relating to the instruction manual were written on a little more than one page. They now represent nearly two pages. The content and requirements have been precised and developed.
Although the format of the instruction is not specified in Directive 2006/42/EC, it is customary that the instruction must be in paper form, supplied with the product. The only copy of a downloadable instructions on the Web site of the manufacturer is not enough except some well defined limitations.
A booklet "Quick Start" that allow to start safely the machine is convenient for certain product categories. This solution is accepted by some notified bodies.
The terms "original instructions" and "Translation of the original instructions" were added.
A translated leaflet must now accompany the product and if it does a simple translation and not an original. The meaning of original is a document controlled by the manufacturer or its authorized representative. The purpose of this "dual/doble" instruction is to allow the end user to refer to a controlled edition of a document in case of doubt about the translated document.
Finally, the last requirement applies to specialized-trained personnel employed by the manufacturer or authorized representative of the manufacturer who takes responsibility for operations. This exemption does not apply to maintenance operations within the normal maintenance operations that are on the responsibility of the user of the machine.
Kommentar:
Die Anforderungen der Richtlinie 98/37/EG über die Bedienungsanleitung wurden auf ein wenig mehr als eine Seite geschrieben. Sie stellen nun fast zwei Seiten. Der Inhalt und die Anforderungen wurden präzisiert und entwickelt.
Obwohl das Format des Befehls ist nicht in der Richtlinie 2006/42 / EG festgelegt, ist es üblich, dass der Befehl muss in Papierform, mit dem Produkt geliefert werden. Die einzige Kopie eines herunterladbaren Anweisungen auf der Website des Herstellers ist nicht genug mit Ausnahme einiger genau definierten Grenzen.
Eine Broschüre "Schnellstart", die zum Starten ermöglicht sicher die Maschine ist für bestimmte Produktkategorien. Diese Lösung wird von einigen benannten Stellen akzeptiert.
Die Begriffe "Originalbetriebsanleitung" und "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" hinzugefügt wurden.
Ein übersetztes Beilage ist jetzt dem Produkt beigelegt und wenn ja eine einfache Übersetzung und kein Original. Die Bedeutung der Vorlageist ein Dokument durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten kontrolliert. Der Zweck dieser "dual / Doble" Befehl, damit der Endbenutzer zu einem kontrollierten Ausgabe eines Dokuments in Zweifel bezüglich der übersetzten Dokuments.
Schließlich gilt die letzte Anforderung, die vom Hersteller oder autorisierten Vertreter des Herstellers, die die Verantwortung für den Betrieb übernimmt beschäftigt spezialisierte ausgebildetes Personal. Diese Ausnahme gilt nicht für Wartungsarbeiten innerhalb der normalen Wartungsarbeiten, die auf der Verantwortung des Anwenders der Maschine anzuwenden.
Original Comment :
Les exigences de la directive 98/37/CE relatives à la notice d’instruction étaient rédigées sur un peu plus d’une page. Elles occupent désormais près de 2 pages. Le contenu et les exigences ont été précisés et développés.
Bien que le format de la notice ne soit pas précisé dans la directive 2006/42/CE, il est d’usage que celle-ci soit sous forme papier, fournie avec le produit. La seule copie d’une notice téléchargeable sur le site WEB du constructeur n’est pas suffisante sauf quelques cas biens définis.
Un livret « Quick start » permettant de démarrer en toute sécurité la machine est de pratique pour certaines catégories de produits. Cette solution est acceptée par la certains organismes notifiés.
Les termes « notice originale » et «Traduction de la notice originale» ont été ajoutés.
Une notice traduite doit désormais accompagner le produit si elle n’est qu’une simple traduction et non pas un document original. Il faut entendre par original une version contrôlée par le fabricant ou son mandataire. Le but de cette « double » notice est de permettre à l’utilisateur final de se référer à un document contrôlé en cas de doûte sur la traduction.
Enfin la dernière exigence s’applique à un personnel spécialisé qui dépend du fabricant ou du mandataire qui prend alors la responsabilité des opérations. Cette dérogation ne s’applique pas aux opérations d’entretien qui relèvent des opérations normales d’entretien à la charge de l’utilisateur de la machine.
1.7.4.1. Allgemeine Grundsätze für die Abfassung der Betriebsanleitung
a) Die Betriebsanleitung muss in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein. Die Sprachfassungen, für die der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Verantwortung übernimmt, müssen mit dem Vermerk "Originalbetriebsanleitung" versehen sein.
b) Ist keine Originalbetriebsanleitung in der bzw. den Amtssprachen des Verwendungslandes vorhanden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder derjenige, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt, für eine Übersetzung in diese Sprache(n) zu sorgen. Diese Übersetzung ist mit dem Vermerk "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" zu kennzeichnen.
c) Der Inhalt der Betriebsanleitung muss nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der betreffenden Maschine berücksichtigen, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine.
d) Bei der Abfassung und Gestaltung der Betriebsanleitung für Maschinen, die zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind, muss dem allgemeinen Wissensstand und der Verständnisfähigkeit Rechnung getragen werden, die vernünftigerweise von solchen Benutzern erwartet werden können.
Comment :
In general, instructions should be translated into all official languages of the European Union in which the machine is placed on the market. This means 21 languages to May 01, 2011. In practice, this requirement is not fully implemented.
In addition, now the reasonably foreseeable misuse of the machine or safety component must be included in the instruction.
Kommentar:
In der Regel sollten Anweisungen in alle Amtssprachen der Europäischen Union, in dem die Maschine in Verkehr gebracht zu übersetzen.Das bedeutet, 21 Sprachen auf 01. Mai 2011. In der Praxis ist diese Forderung nicht vollständig umgesetzt.
Außerdem jetzt die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine oder das Sicherheitsbauteil muss in der Anweisung enthalten sein.
Original Comment :
En règle générale, les notices devraient être traduites dans toutes les langues officielles de l’union européenne dans lesquelles la machine est mise sur le marché. Soit 21 langues au 01 mai 2011. Dans la pratique cette exigence n’est pas intégralement appliquée.
Désormais le mauvais usage raisonnablement prévisible de la machine ou du composant de sécurité doit figurer dans la notice.
1.7.4.2. Inhalt der Betriebsanleitung
Jede Betriebsanleitung muss erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten:
a) Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und seines Bevollmächtigten;
b) Bezeichnung der Maschine entsprechend der Angabe auf der Maschine selbst, ausgenommen die Seriennummer (siehe Nummer 1.7.3);
c) die EG-Konformitätserklärung oder ein Dokument, das die EG-Konformitätserklärung inhaltlich wiedergibt und Einzelangaben der Maschine enthält, das aber nicht zwangsläufig auch die Seriennummer und die Unterschrift enthalten muss;
d) eine allgemeine Beschreibung der Maschine;
e) die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen;
f) eine Beschreibung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze, die voraussichtlich vom Bedienungspersonal eingenommen werden;
g) eine Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine;
h) Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann;
i) Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der Maschine, einschließlich der Zeichnungen, Schaltpläne und der Befestigungen, sowie Angabe des Maschinengestells oder der Anlage, auf das bzw. in die die Maschine montiert werden soll;
j) Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen;
k) Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb der Maschine sowie erforderlichenfalls Hinweise zur Ausbildung bzw. Einarbeitung des Bedienungspersonals;
l) Angaben zu Restrisiken, die trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen und trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen noch verbleiben;
m) Anleitung für die vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der bereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstung;
n) die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können;
o) Bedingungen, unter denen die Maschine die Anforderungen an die Standsicherheit beim Betrieb, beim Transport, bei der Montage, bei der Demontage, wenn sie außer Betrieb ist, bei Prüfungen sowie bei vorhersehbaren Störungen erfüllt;
p) Sicherheitshinweise zum Transport, zur Handhabung und zur Lagerung, mit Angabe des Gewichts der Maschine und ihrer verschiedenen Bauteile, falls sie regelmäßig getrennt transportiert werden müssen;
q) bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen; falls es zu einer Blockierung kommen kann, ist in der Betriebsanleitung anzugeben, wie zum gefahrlosen Lösen der Blockierung vorzugehen ist;
r) Beschreibung der vom Benutzer durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungsarbeiten sowie der zu treffenden vorbeugenden Wartungsmaßnahmen;
s) Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen;
t) Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit des Bedienungspersonals auswirken;
u) folgende Angaben zur Luftschallemission der Maschine:
- der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen, sofern er 70 dB(A) übersteigt; ist dieser Pegel kleiner oder gleich 70 dB(A), so ist dies anzugeben;
- der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissionsschalldruckpegels an den Arbeitsplätzen, sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 μPa) übersteigt;
- der A-bewertete Schallleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen 80 dB(A) übersteigt.
Diese Werte müssen entweder an der betreffenden Maschine tatsächlich gemessen oder durch Messung an einer technisch vergleichbaren, für die geplante Fertigung repräsentativen Maschine ermittelt worden sein.
Bei Maschinen mit sehr großen Abmessungen können statt des A-bewerteten Schallleistungspegels die A-bewerteten Emissionsschalldruckpegel an bestimmten Stellen im Maschinenumfeld angegeben werden.
Kommen keine harmonisierten Normen zur Anwendung, ist zur Ermittlung der Geräuschemission nach der dafür am besten geeigneten Messmethode zu verfahren. Bei jeder Angabe von Schallemissionswerten ist die für diese Werte bestehende Unsicherheit anzugeben. Die Betriebsbedingungen der Maschine während der Messung und die Messmethode sind zu beschreiben.
Wenn der Arbeitsplatz bzw. die Arbeitsplätze nicht festgelegt sind oder sich nicht festlegen lassen, müssen die Messungen des A-bewerteten Schalldruckpegels in einem Abstand von 1 m von der Maschinenoberfläche und 1,60 m über dem Boden oder der Zugangsplattform vorgenommen werden. Der höchste Emissionsschalldruckpegel und der zugehörige Messpunkt sind anzugeben.
Enthalten spezielle Gemeinschaftsrichtlinien andere Bestimmungen zur Messung des Schalldruck- oder Schallleistungspegels, so gelten die Bestimmungen dieser speziellen Richtlinien und nicht die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.
v) Kann die Maschine nichtionisierende Strahlung abgeben, die Personen, insbesondere Träger aktiver oder nicht aktiver implantierbarer medizinischer Geräte, schädigen kann, so sind Angaben über die Strahlung zu machen, der das Bedienungspersonal und gefährdete Personen ausgesetzt sind.
Comment :
The terms "original instructions" and "Translation of the original instructions" have been added.
Now the reasonably foreseeable misuse of the machine or safety component must be included in the instruction.
In addition, a copy (full or partial) of the EC declaration of conformity c) - should be included in the instruction notice.
Kommentar:
Die Begriffe "Originalbetriebsanleitung" und "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" wurden hinzugefügt.
Nun ist die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine oder das Sicherheitsbauteil muss in der Anweisung enthalten sein.
Darüber hinaus eine Kopie (vollständige oder teilweise) der EG-Konformitätserklärung c) - sollte in der Gebrauchserklärung eingeschlossen werden.
Original Comment :
Les termes « notice originale »et «Traduction de la notice originale» ont été ajoutés.
Désormais le mauvais usage raisonnablement prévisible de la machine ou du composant de sécurité doit figurer dans la notice.
De plus, une copie (complète ou partielle) de la déclaration CE de conformité c) – doit figurer dans la notice d’instruction.
1.7.4.3. Verkaufsprospekte
Verkaufsprospekte, in denen die Maschine beschrieben wird, dürfen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte nicht der Betriebsanleitung widersprechen. Verkaufsprospekte, in denen die Leistungsmerkmale der Maschine beschrieben werden, müssen die gleichen Angaben zu Emissionen enthalten wie die Betriebsanleitung.
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