- Richtlinie Machinen
- Geschichte der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Richtlinie Maschinen 2006/42/EG
- Erwägung Richtlinie 2006/42/EG
- Artikel Richtlinie Maschinen 2006/42/EG
- Artikel 1 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Anwendungsbereich
- Artikel 2 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Spezielle Richtlinien
- Artikel 4 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Marktaufsicht
- Artikel 5 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
- Artikel 6 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Freier Warenverkehr
- Artikel 7 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen
- Artikel 8 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Spezifische Maßnahmen
- Artikel 9 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial
- Artikel 10 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Anfechtung einer harmonisierten Norm
- Artikel 11 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Schutzklausel
- Artikel 12 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen
- Artikel 13 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Verfahren für unvollständige Maschinen
- Artikel 14 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Benannte Stellen
- Artikel 15 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Installation und Verwendung der Maschinen
- Artikel 16 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : CE-Kennzeichnung
- Artikel 17 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung
- Artikel 18 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Geheimhaltung
- Artikel 19 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
- Artikel 20 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Rechtsbehelfe
- Artikel 21 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Verbreitung von Informationen
- Artikel 22 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Ausschuss
- Artikel 23 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Sanktionen
- Artikel 24 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Änderung der Richtlinie 95/16/EG
- Artikel 25 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Aufgehobene Rechtsvorschriften
- Artikel 26 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Umsetzung
- Artikel 27 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Ausnahmen
- Artikel 28 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Inkrafttreten
- Artikel 29 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Adressaten
- Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - Zusammenfassung
- Allgemeinen Grundsätzen des Anhang 1 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- 1 grundlegenden Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen des Anhangs 1 - Definitionen - Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.2. Grundsätze die Integration der Sicherheit in Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.3. Materialien und Produkte Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.4. Beleuchtung - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.5. Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.7. INFORMATIONEN - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- 1.1.8. Sitze
- 1.2.1. Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
- 1.2.2. Stellteile
- 1.2.3. Ingangsetzen
- 1.2.4. Stillsetzen
- 1.2.4.4. Gesamtheit von Maschinen
- Artikel 1.1.6. Ergonomie - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.7. Bedienungsplätze : anhang-I Richtlinie Maschinen 2006/42/EG :
- 1.2.5. Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten
- ANHANG II Richtlinie 2006/42/EG Maschinen - EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE
- ANHANG III Richtlinie 2006/42/EG - CE-Kennzeichnung
- ANHANG IV Richtlinie 2006/42/EG Maschinen - Kategorien von Maschinen
- ANHANG V Richtlinie 2006/42/EG Maschinen - Nicht erschöpfende Liste
- ANHANG VI Richtlinie 2006/42/EG - Montageanleitung für eine unvollständige Maschine
- ANHANG VII Richtlinie 2006/42/EG - Technische Unterlagen für Maschinen
- ANHANG VIII Richtlinie 2006/42/EG - Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen
- ANHANG IX Richtlinie 2006/42/EG - EG-Baumusterprüfung
- ANHANG X Richtlinie 2006/42/EG - Umfassende Qualitätssicherung
- ANHANG XI Richtlinie 2006/42/EG - Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Stellen
- Annex XII of machinery directive 2006/42/EC - Correlation table between machinery directive 2006/42/CE and MD 1998/37/CE
- Richtlinie Maschinen 98/37/EG
- Erwägung Richtlinie 1998/37/EG
- Artikel Richtlinie Maschinen 1998/37/EG
- ANHANG I Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG II Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG III Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG IV Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG V Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG VI Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG VII Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG VIII Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG IX Richtlinie 1998/37/EG
- Richtlinie Maschinen 89/392/EG
- Änderung der Richtlinie 89/392/EWG
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- ATEX-Richtlinien
- IECEx
- PSA-Richtlinie
- PSA Richtlinie 89/686/EWG - Erste Richtlinie
- Zweite Richtlinie 89/655/EWG - Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer
- Drittens PSA-Richtlinie - 89/656/EWG - Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen
- RICHTLINIE 95/63/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
- Richtlinie 2001/45/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
- Standardisierung und Europäische Verordnung
- Sicherheirt fur machinen : Normung und Europäische Verordnung
- Sicherheit von Ex, ATEX-und IECEx-Ausrüstungen: Standardisierung
- Sicherheit personnal Schutzausrüstung: Standardisierung und europäischen Vorschriften
- DIN EN ISO 14122-2 - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen
- Aktuelle nachrichten & Newsletter
- NEUE VERORDNUNG (EU) 2023/1230 über Maschinen
ANHANG V Richtlinie 1998/37/EG
ANHANG V : EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
In diesem Anhang bezeichnet der Begriff "Maschine" entweder eine "Maschine" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 oder ein "Sicherheitsbauteil" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2.
1. Als EG-Konformitätserklärung wird das Verfahren bezeichnet, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter erklärt, daß die in den Verkehr gebrachte Maschine allen einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
2. Mit Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter berechtigt, auf der Maschine die CE-Kennzeichnung anzubringen.
3. Bevor der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die EG-Konformitätserklärung ausstellen kann, muß er sich vergewissert haben und gewährleisten können, daß in seinen Räumen zum Zweck einer etwaigen Kontrolle die nachstehend definierten Unterlagen vorhanden sind und verfügbar bleiben werden:
a) eine technische Dokumentation, die folgendes beinhaltet:
- einen Gesamtplan der Maschine sowie die Steuerkreispläne;
- detaillierte und vollständige Pläne, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen;
- eine Liste
- der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie,
- der Normen und
- der anderen technischen Spezifikationen, die bei der Konstruktion der Maschine berücksichtigt wurden;
- eine Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefahren gewählt wurden;
- auf seinen Wunsch, jeglichen technischen Bericht oder jegliches von einem zuständigen Laboratorium (1) ausgestellte Zertifikat;
- wenn er die Konformität mit einer harmonisierten Norm erklärt, die dies vorschreibt, jeglichen technischen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen, die er nach seiner Wahl selbst durchführen oder durch eine zuständige Stelle oder ein zuständiges Laboratorium (2) ausführen lassen kann;
- ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine;
b) bei Serienanfertigung eine Zusammenstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen der Richtlinie.
Der Hersteller muß an Bau- und Zubehörteilen oder an der Maschine insgesamt mit den erforderlichen Untersuchungen und Tests ermitteln, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzipierung und Bauart ohne Sicherheitsrisiko montiert und in Betrieb genommen werden kann.
Werden die Unterlagen auf gebührend begründetes Verlangen der zuständigen nationalen Behörden nicht vorgelegt, so kann dies ein ausreichender Grund dafür sein, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie zu bezweifeln.
4. a) Die unter Nummer 3 genannten Unterlagen brauchen nicht ständig und tatsächlich vorhanden zu sein, müssen jedoch innerhalb eines Zeitraums, der der Wichtigkeit der Unterlage zu entsprechen hat, zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.
Die Unterlagen brauchen keine detaillierten Pläne und sonstige genaue Angaben über die für die Herstellung der Maschinen verwendeten Baugruppen zu umfassen, es sei denn, daß die Kenntnisse über diese Baugruppen unerläßlich oder notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen prüfen zu können.
b) Die unter Nummer 3 genannten Unterlagen werden aufbewahrt und für die zuständigen nationalen Behörden mindestens zehn Jahre nach der Herstellung der Maschine oder, wenn es sich um eine Serienfertigung handelt, des letzten Exemplars der Maschine bereitgehalten.
c) Die unter Nummer 3 genannten Unterlagen mit Ausnahme der Betriebsanleitung der Maschine müssen in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefaßt sein.
(1) Eine Stelle bzw. ein Laboratorium gilt als zuständig, wenn sie bzw. es den in den einschlägigen harmonisierten Normen vorgesehenen Bewertungskriterien entspricht.
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