- Richtlinie Machinen
- Geschichte der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Richtlinie Maschinen 2006/42/EG
- Erwägung Richtlinie 2006/42/EG
- Artikel Richtlinie Maschinen 2006/42/EG
- Artikel 1 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Anwendungsbereich
- Artikel 2 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Spezielle Richtlinien
- Artikel 4 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Marktaufsicht
- Artikel 5 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
- Artikel 6 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Freier Warenverkehr
- Artikel 7 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen
- Artikel 8 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Spezifische Maßnahmen
- Artikel 9 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial
- Artikel 10 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Anfechtung einer harmonisierten Norm
- Artikel 11 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Schutzklausel
- Artikel 12 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen
- Artikel 13 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Verfahren für unvollständige Maschinen
- Artikel 14 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Benannte Stellen
- Artikel 15 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Installation und Verwendung der Maschinen
- Artikel 16 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : CE-Kennzeichnung
- Artikel 17 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung
- Artikel 18 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Geheimhaltung
- Artikel 19 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
- Artikel 20 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Rechtsbehelfe
- Artikel 21 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Verbreitung von Informationen
- Artikel 22 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Ausschuss
- Artikel 23 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Sanktionen
- Artikel 24 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Änderung der Richtlinie 95/16/EG
- Artikel 25 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Aufgehobene Rechtsvorschriften
- Artikel 26 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Umsetzung
- Artikel 27 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Ausnahmen
- Artikel 28 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Inkrafttreten
- Artikel 29 Richtlinie Maschinen 2006/42/EG : Adressaten
- Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - Zusammenfassung
- Allgemeinen Grundsätzen des Anhang 1 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- 1 grundlegenden Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen des Anhangs 1 - Definitionen - Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.2. Grundsätze die Integration der Sicherheit in Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.3. Materialien und Produkte Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.4. Beleuchtung - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.5. Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.7. INFORMATIONEN - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- 1.1.8. Sitze
- 1.2.1. Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
- 1.2.2. Stellteile
- 1.2.3. Ingangsetzen
- 1.2.4. Stillsetzen
- 1.2.4.4. Gesamtheit von Maschinen
- Artikel 1.1.6. Ergonomie - Anhang 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Artikel 1.1.7. Bedienungsplätze : anhang-I Richtlinie Maschinen 2006/42/EG :
- 1.2.5. Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten
- ANHANG II Richtlinie 2006/42/EG Maschinen - EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE
- ANHANG III Richtlinie 2006/42/EG - CE-Kennzeichnung
- ANHANG IV Richtlinie 2006/42/EG Maschinen - Kategorien von Maschinen
- ANHANG V Richtlinie 2006/42/EG Maschinen - Nicht erschöpfende Liste
- ANHANG VI Richtlinie 2006/42/EG - Montageanleitung für eine unvollständige Maschine
- ANHANG VII Richtlinie 2006/42/EG - Technische Unterlagen für Maschinen
- ANHANG VIII Richtlinie 2006/42/EG - Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen
- ANHANG IX Richtlinie 2006/42/EG - EG-Baumusterprüfung
- ANHANG X Richtlinie 2006/42/EG - Umfassende Qualitätssicherung
- ANHANG XI Richtlinie 2006/42/EG - Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Stellen
- Annex XII of machinery directive 2006/42/EC - Correlation table between machinery directive 2006/42/CE and MD 1998/37/CE
- Richtlinie Maschinen 98/37/EG
- Erwägung Richtlinie 1998/37/EG
- Artikel Richtlinie Maschinen 1998/37/EG
- ANHANG I Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG II Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG III Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG IV Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG V Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG VI Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG VII Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG VIII Richtlinie 1998/37/EG
- ANHANG IX Richtlinie 1998/37/EG
- Richtlinie Maschinen 89/392/EG
- Änderung der Richtlinie 89/392/EWG
- Wilkommen
- Willkommen auf der Webseite "Industry-Finder."
- ATEX-Richtlinien
- IECEx
- PSA-Richtlinie
- PSA Richtlinie 89/686/EWG - Erste Richtlinie
- Zweite Richtlinie 89/655/EWG - Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer
- Drittens PSA-Richtlinie - 89/656/EWG - Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen
- RICHTLINIE 95/63/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
- Richtlinie 2001/45/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
- Standardisierung und Europäische Verordnung
- Sicherheirt fur machinen : Normung und Europäische Verordnung
- Sicherheit von Ex, ATEX-und IECEx-Ausrüstungen: Standardisierung
- Sicherheit personnal Schutzausrüstung: Standardisierung und europäischen Vorschriften
- DIN EN ISO 14122-2 - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen
- Aktuelle nachrichten & Newsletter
- NEUE VERORDNUNG (EU) 2023/1230 über Maschinen
Richtlinie 89/392/EWG - ANHANG I
ANHANG I GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN BEI KONZIPIERUNG UND BAU VON MASCHINEN VORBEMERKUNGEN
1. Die Verpflichtungen aufgrund der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von der betreffenden Maschine bei Verwendung unter den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht. Die Anforderungen 1.1.2, 1.7.3 und 1.7.4 gelten jedoch für alle unter diese Richtlinie fallenden Maschinen.
2. Die in dieser Richtlinie aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sind bindend. Es ist jedoch möglich, daß die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik nicht erreicht werden. In diesem Fall muß die Maschine soweit wie irgend möglich auf diese Ziele hin konzipiert und gebaut werden.
1. GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN BEI KONZIPIERUNG UND BAU VON MASCHINEN
1.1. Allgemeines
1.1.1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als
1. "Gefahrenbereich" der Bereich innerhalb und/oder im Umkreis einer Maschine, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit einer Person durch den Aufenthalt in diesem Bereich gefährdet wird;
2. "gefährdete Person" eine Person, die sich ganz oder teilweise in einem Gefahrenbereich befindet;
3. "Bedienungspersonal" die Person(en), die für Installation, Betrieb, Rüsten, Wartung einschließlich Reinigung, Störungsbeseitigung und Transport einer Maschine zuständig ist (sind).
1.1.2. Grundsätze für die Integration der Sicherheit
a) Durch die Bauart der Maschinen muß gewährleistet sein, daß Betrieb, Rüsten und Wartung bei bestimmungsgemässer Verwendung ohne Gefährdung von Personen erfolgen.
Die Maßnahmen müssen darauf abzielen, Unfallrisiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine, einschließlich der Zeit, in der die Maschine montiert und demontiert wird, selbst in den Fällen auszuschließen, in denen sich die Unfallrisiken aus vorhersehbaren ungewöhnlichen Situationen ergeben.
b) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muß der Hersteller folgende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:
- Beseitigung oder Minimierung der Gefahren (Integration des Sicherheitskonzepts in die Entwicklung und den Bau der Maschine);
- Ergreifen von notwendigen Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren;
- Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen; Hinweis auf eine eventuell erforderliche Spezialausbildung und persönliche Schutzausrüstung.
c) Bei der Entwicklung und dem Bau der Maschine sowie bei der Ausarbeitung der Betriebsanleitung muß der Hersteller nicht nur den normalen Gebrauch der Maschine in Betracht ziehen, sondern auch die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung der Maschine.
Die Maschine ist so zu konzipieren, daß eine nicht ordnungsgemässe Verwendung verhindert wird, falls diese ein Risiko mit sich bringt. Gegebenenfalls ist in der Betriebsanleitung auf sachwidrige Verwendungen der Maschine besonders hinzuweisen, die erfahrungsgemäß vorkommen können.
d) Bei bestimmungsgemässer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung (Streß) des Bedienungspersonals unter Berücksichtigung der ergonomischen Prinzipien auf das mögliche Mindestmaß reduziert werden.
e) Der Hersteller muß bei der Konzipierung und dem Bau der Maschine den Belastungen Rechnung tragen, die dem Bedienungspersonal durch die notwendige oder voraussichtliche Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (zum Beispiel: Schuhe, Handschuhe usw.) auferlegt werden.
f) Die Maschine muß mit allen wesentlichen Spezialausrüstungen oder -zubehörteilen geliefert werden, damit sie risikofrei gerüstet, gewartet und betrieben werden kann.
1.1.3. Materialien und Erzeugnisse
Die für den Bau der Maschine eingesetzten Materialien oder die bei ihrer Benutzung verwendeten und entstehenden Produkte dürfen nicht zur Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit der betroffenen Personen führen.
Insbesondere bei der Verwendung von Fluiden (Druckmedien) muß die Maschine so konzipiert und gebaut sein, daß sie die Gefahren aufgrund von Einfuellung, Verwendung, Rückgewinnung und Beseitigung benutzt werden kann.
1.1.4. Beleuchtung
Die Maschine ist vom Hersteller mit einer den Arbeitsgängen entsprechenden Beleuchtung auszustatten, falls das Fehlen einer solchen Beleuchtung trotz normaler Raumbeleuchtung ein Risiko verursachen kann.
Der Hersteller muß darauf achten, daß es weder einen störenden Schattenbereich noch störende Blendung oder einen gefährlichen stroboskopischen Effekt aufgrund der vom Hersteller gelieferten Beleuchtung gibt.
Falls bestimmte innenliegende Einrichtungen häufig geprüft werden müssen, müssen sie mit geeigneter Beleuchtung versehen sein. Das gleiche gilt für die Rüst- und Wartungsbereiche.
1.1.5. Konzipierung der Maschine im Hinblick auf die Handhabung
Die Maschine oder jedes ihrer Bestandteile müssen
- gefahrlos gehandhabt werden können;
- so verpackt oder konzipiert sein, daß sie ohne Beschädigungen und Gefahren zwischengelagert werden können (z.B.: ausreichende Stabilität, besondere Abstützungen usw.).
Wenn sich die Maschine oder ihre Bestandteile aufgrund ihres Gewichts, ihrer Abmessungen oder ihrer Form nicht von Hand bewegen lassen, muß die Maschine oder jedes ihrer Bestandteile
- entweder mit Zubehörteilen ausgestattet sein, so daß sie von einer Lastaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden können,
- oder so konzipiert sein, daß sie mit solchen Zubehörteilen ausgerüstet werden können (Gewindebohrungen zum Beispiel),
- oder so geformt sein, daß die üblichen Lastaufnahmeeinrichtungen leicht angelegt werden können.
Maschinen bzw. Maschinenteile, die von Hand transportiert werden, müssen
- entweder leicht transportierbar sein,
- oder über Tragevorrichtungen (z.B. Griffe usw.) für einen sicheren Transport verfügen.
Für die Handhabung von Werkzeugen und/oder Maschinenteilen, die auch bei geringem Gewicht (aufgrund ihrer Form, ihres Werkstoffs usw.) eine Gefahr darstellen können, sind besondere Vorkehrungen zu treffen.
1.2. Steuerungen und Befehlseinrichtungen
1.2.1. Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
Steuerungen sind so zu konzipieren und zu bauen, daß sie sicher und zuverlässig funktionieren und somit keine gefährlichen Situationen entstehen. Insbesondere müssen sie so konzipiert und gebaut sein, daß
- sie den zu erwartenden Betriebsbeanspruchungen und Fremdeinfluessen standhalten;
- Fehler in der Logik zu keiner gefährlichen Situation führen.
1.2.2. Stellteile
Stellteile müssen
- deutlich sichtbar und kenntlich und gegebenenfalls zweckmässig gekennzeichnet sein;
- so angebracht sein, daß ein sicheres, unbedenkliches, schnelles und eindeutiges Betätigen möglich ist;
- so konzipiert sein, daß das Betätigen des Stellteils mit der jeweiligen Steuerwirkung kohärent ist;
- ausserhalb der Gefahrenbereiche angeordnet sein, erforderlichenfalls mit Ausnahme bestimmter Stellteile wie solcher von Notbefehlseinrichtungen oder von Stellteilen auf Pulten zur Programmierung von Robotern;
- so liegen, daß ihr Betätigen nicht zusätzliche Gefahren hervorruft;
- so konzipiert oder geschützt sein, daß die beabsichtigte Wirkung, falls sie eine Gefahr hervorrufen kann, nicht ohne absichtliches Betätigen eintreten kann;
- so gefertigt werden, daß sie vorhersehbaren Beanspruchungen standhalten; dies gilt insbesondere für Stellteile von Notbefehlseinrichtungen, die in hohem Masse beansprucht werden können.
Ist ein Stellteil für mehrere verschiedene Wirkungen konzipiert und gebaut, d.h. ist seine Wirkung nicht eindeutig (zum Beispiel bei der Verwendung von Tastaturen usw.), so muß die jeweilige Steuerwirkung unmißverständlich angezeigt und erforderlichenfalls bestätigt werden.
Die Stellteile müssen so gestaltet sein, daß unter Berücksichtigung der ergonomischen Prinzipien, ihre Anordnung, ihre Bewegungseinrichtung und ihr Widerstand mit der Steuerwirkung kompatibel sind. Die Belastungen aufgrund der notwendigen oder voraussichtlichen Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen (zum Beispiel Schuhe, Handschuhe usw.) müssen in Betracht gezogen werden.
Die Maschine muß mit sicherheitsrelevanten Anzeigevorrichtungen (Skalen, Signalanzeigen usw.) und Hinweisen versehen sein. Das Bedienungspersonal muß diese Anzeigevorrichtung vom Bedienungsstand aus einsehen können.
Vom Hauptbedienungsstand aus muß sich das Bedienungspersonal vergewissern können, daß sich keine gefährdeten Personen in den Gefahrenbereichen aufhalten.
Ist dies nicht möglich, muß die Steuerung so konzipiert und gebaut sein, daß der Inbetriebnahme ein akustisches und/oder optisches Warnsignal vorgeschaltet ist. Die gefährdete Person muß die Zeit und die Möglichkeit haben, das Ingangsetzen der Maschine rasch zu verhindern.
1.2.3. Ingangsetzen
Das Ingangsetzen einer Maschine darf nur durch absichtliche Betätigung einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein.
Dies gilt auch
- für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand;
- für eine wesentliche Änderung des Betriebszustandes (z.B. der Geschwindigkeit, des Druckes usw.),
sofern dieses Wiederingangsetzen oder diese Änderung des Betriebszustandes für die gefährdeten Personen nicht völlig gefahrlos erfolgt.
Diese grundlegende Anforderung gilt nicht für das Wiederingangsetzen oder die Änderung des Betriebszustandes bei der normalen Befehlsabfolge im Automatikbetrieb.
Verfügt eine Maschine über mehrere Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und kann sich daher das Bedienungspersonal gegenseitig gefährden, so müssen zusätzliche Einrichtungen (z.B. Zustimmungsschalter oder Wahlschalter, die nur jeweils eine Befehlseinrichtung zum Ingangsetzen wirksam werden lassen) vorgesehen werden, um diese Gefahr auszuschließen.
Das Wiederingangsetzen einer automatischen Anlage im Automatikbetrieb nach einer Abschaltung muß leicht durchführbar sein, nachdem die Sicherheitsbedingungen erfuellt sind.
1.2.4. Stillsetzen
Normales Stillsetzen
Jede Maschine muß mit einer Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen der gesamten Maschine ausgerüstet sein.
Jeder Arbeitsplatz muß mit einer Befehlseinrichtung ausgerüstet sein, mit der sich entsprechend der Gefahrenlage alle beweglichen Teile der Maschine bzw. bestimmte bewegliche Teile stillsetzen lassen, um die Maschine in einen sicheren Zustand zu versetzen. Der Befehl zum Stillsetzen der Maschine muß den Befehlen zum Ingangsetzen übergeordnet sein.
Ist die Maschine oder sind ihre gefährlichen Teile stillgesetzt, so muß die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden.
Stillsetzen im Notfall
Jede Maschine muß mit einer oder mehreren Notbefehlseinrichtungen ausgerüstet sein, durch die unmittelbar drohende oder eintretende gefährliche Situationen vermieden werden können. Hiervon ausgenommen sind
- Maschinen, bei denen durch die Notbefehlseinrichtung die Gefahr nicht gemindert werden kann, da die Notbefehlseinrichtung entweder die Zeit bis zum normalen Stillsetzen nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere, wegen der Gefahr erforderliche Maßnahmen zu ergreifen;
- in der Hand gehaltene bzw. von Hand geführte Maschinen.
Diese Befehlseinrichtung muß
- deutlich kenntliche, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile haben;
- das möglichst schnelle Stillsetzen des gefährlichen Bewegungsvorgangs bewirken, ohne daß sich hierdurch zusätzliche Gefahrenmomente ergeben;
- eventuell bestimmte Sicherungsbewegungen auslösen oder eine Auflösung zulassen.
Die Notbefehlseinrichtung muß nach der Auflösung so lange blockiert bleiben, bis sie durch eine geeignete Betätigung freigegeben wird. Durch diese Freigabe darf die Maschine nicht wieder in Gang gesetzt, sondern nur das Wiederingangsetzen ermöglicht werden. Die Notbefehlseinrichtung darf die Ausfunktion erst dann auslösen, wenn sie sich in der Blockierstellung befindet.
Verkettete Anlagen
Bei Maschinen oder Maschinenteilen, die für ein Zusammenwirken konzipiert sind, muß der Hersteller die Maschine so konzipieren und bauen, daß die Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen, einschließlich der Notbefehlseinrichtung, nicht nur die Maschine stillsetzen können, sondern auch alle vor- und/oder nachgeschalteten Einrichtungen, falls deren weiterer Betrieb eine Gefahr darstellen kann.
1.2.5. Betriebsartenwahlschalter
Die gewählte Steuerungsart muß allen anderen Steuerfunktionen ausser der für die Notbefehlseinrichtung übergeordnet sein.
Ist die Maschine so konzipiert und gebaut worden, daß mehrere Steuerungsabläufe oder Betriebsarten mit unterschiedlichen Sicherheitsstufen möglich sind (z.B. für Rüsten, Wartung, Inspektion usw.), so muß sie mit einem in jeder Stellung abschließbaren Betriebsartenwahlschalter versehen sein. Jede Stellung des Wahlschalters darf nur einer Steuer- oder Betriebsart entsprechen.
Der Wahlschalter kann durch andere Wahlmittel ersetzt werden, durch die nur bestimmte Gruppen von Bedienungspersonal bestimmte Funktionen der Maschinen ausführen können (z.B. Zugriffscode für bestimmte numerische Steuerfunktionen usw.).
Ist bei bestimmten Arbeitsgängen ein Betrieb der Maschine bei aufgehobener Schutzwirkung der Schutzeinrichtungen erforderlich, so sind der entsprechenden Wahlschalterstellung folgende Steuerungsvorgaben zuzuordnen:
- die Automatiksteuerung wird gesperrt;
- es sind nur Bewegungen möglich, wenn die Befehlseinrichtungen kontinuierlich betätigt werden (Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung);
- gefährliche Bewegungen von Teilen sind nur unter verschärften Sicherheitsbedingungen möglich (z.B. reduzierte Geschwindigkeit, reduzierte Leistung, Schrittbetrieb oder sonstige geeignete Vorkehrungen), und Gefahren, die sich aus Befehlsverkettungen ergeben, werden ausgeschaltet;
- Maschinenbewegungen, die aufgrund einer direkten oder indirekten Einwirkung auf maschineninterne Sensoren eine Gefahr darstellen können, werden gesperrt.
Vom Betätigungsplatz des Wahlschalters aus müssen sich die jeweils betriebenen Maschinenteile steuern lassen.
1.2.6. Störung der Energieversorgung
Eine Unterbrechung, eine Wiederkehr der Energieversorgung nach einer Unterbrechung oder eine sonstige Änderung der Energieversorgung der Maschine darf nicht zu gefährlichen Situationen führen.
Insbesondere ist folgendes auszuschließen:
- unbeabsichtigtes Ingangsetzen;
- Nichtausführung eines bereits erteilten Befehls zum Stillsetzen;
- Herabfallen oder Herausschleudern eines beweglichen Maschinenteils oder eines von der Maschine gehaltenen Werkstücks;
- Verhinderung des automatischen oder manuellen Stillsetzens von beweglichen Teilen jeglicher Art;
- Ausfall von Schutzeinrichtungen.
1.2.7. Störung des Steuerkreises
Ein Defekt in der Logik des Steuerkreises, eine Störung oder Beschädigung des Steuerkreises darf nicht zu gefährlichen Situationen führen.
Insbesondere ist folgendes auszuschließen:
- unbeabsichtigtes Ingangsetzen;
- Nichtausführung eines bereits erteilten Befehls zum Stillsetzen;
- Herabfallen oder Herausschleudern eines beweglichen Maschinenteils oder eines von der Maschine gehaltenen Werkstücks;
- Verhinderung des automatischen oder manuellen Stillsetzens von beweglichen Teilen jeglicher Art;
- Ausfall von Schutzeinrichtungen.
1.2.8. Software
Die Software für den Dialog zwischen Bedienungspersonal und Steuer- oder Kontrollsystem einer Maschine ist nach den Grundsätzen der Benutzerfreundlichkeit auszulegen.
1.3. Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren
1.3.1. Stabilität
Die Maschine sowie ihre Bestandteile und ihre Ausrüstungsteile müssen so konzipiert und gebaut sein, daß sie unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Klimabedingungen) ausreichend stabil sind und benutzt werden können, ohne daß die Gefahr eines unbeabsichtigten Umstürzens, Herabfallens oder Verrückens besteht.
Kann aufgrund der Form der Maschine oder der vorgesehenen Installation eine ausreichende Stabilität nicht gewährleistet werden, müssen geeignete Befestigungsmittel vorgesehen und in der Betriebsanleitung angegeben werden.
1.3.2. Bruchgefahr beim Betrieb
Die verschiedenen Teile der Maschine sowie die Verbindungen untereinander müssen den Belastungen während der bestimmungsgemässen Verwendung standhalten können.
Die verwendeten Materialien müssen eine der bestimmungsgemässen Verwendung angepasste, ausreichende Widerstandsfähigkeit aufweisen, insbesondere in bezug auf Ermüdung, Alterung, Korrosion und Verschleiß.
Der Hersteller muß in der Betriebsanleitung Art und Intervall von sicherheitsrelevanten Inspektions- und Wartungsarbeiten angeben. Gegebenenfalls ist dort auf verschleissanfällige Teile und Kriterien für den Austausch hinzuweisen.
Besteht trotz der getroffenen Vorsichtsmaßnahmen noch Berst- oder Bruchgefahr (im Fall von Schleifscheiben zum Beispiel), müssen die betreffenden beweglichen Teile so montiert und angeordnet sein, daß ihre Bruchstücke bei einem Bruch zurückgehalten werden.
Starre oder elastische Leitungen, die Fluide - insbesondere unter hohem Druck - führen, müssen den vorgesehenen inneren und äusseren Belastungen standhalten. Sie müssen gut befestigt und/oder vor jeglicher aggressiver Einwirkung von aussen geschützt sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit sie im Fall des Bruchs keine Gefahren verursachen können (plötzliche Bewegungen, unter hohem Druck austretender Strahl usw.).
Bei automatischer Zuführung des Werkstücks zum Werkzeug müssen folgende Bedingungen erfuellt sein, um Risiken für die gefährdeten Personen (z.B. durch Werkzeugbruch) auszuschließen:
- Bei Berührung zwischen Werkzeug und Werkstück muß das Werkzeug seine normalen Arbeitsbedingungen erreicht haben.
- Wird das Werkzeug absichtlich oder zufällig in Betrieb gesetzt und/oder angehalten, so müssen Zuführbewegungen und Werkzeugbewegung synchron verlaufen.
1.3.3. Gefahren durch herabfallende und herausgeschleuderte Gegenstände
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Herabfallen oder das Herausschleudern von eventuell gefährlichen Gegenständen (bearbeitete Werkstücke, Werkzeuge, Späne, Bruchstücke, Abfälle usw.) zu vermeiden.
1.3.4. Gefahren durch Oberflächen, Kanten, Ecken
Die zugänglichen Maschinenteile dürfen - sofern dies ihre Funktion zulässt - weder scharfe Kanten und Ecken noch rauhe Oberflächen aufweisen, die zu Verletzungen führen können.
1.3.5. Gefahren durch mehrfach kombinierte Maschinen
Kann die Maschine mehrere unterschiedliche Arbeitsgänge ausführen, wobei zwischen jedem Arbeitsgang das Werkstück von Hand abgenommen wird (mehrfach kombinierte Maschine), so muß sie so konzipiert und gebaut sein, daß jedes Teil auch getrennt verwendet werden kann, ohne daß die übrigen Teile für die gefährdete Person eine Gefahr oder Behinderung darstellen.
Dazu muß jedes Teil, sofern es nicht gesichert ist, einzeln inganggesetzt und stillgesetzt werden können.
1.3.6. Gefahren durch Änderung der Drehzahl der Werkzeuge
Ist die Maschine für die Durchführung von Arbeitsgängen unter verschiedenen Verwendungsbedingungen konzipiert (z.B. bezueglich der Geschwindigkeit und Energieversorgung), muß sie so konzipiert und gebaut sein, daß diese Bedingungen gefahrlos und zuverlässig gewählt und eingestellt werden können.
1.3.7. Verhütung von Gefahren durch bewegliche Teile
Die beweglichen Teile der Maschine müssen so konzipiert, gebaut und angeordnet sein, daß Gefahren vermieden werden oder - falls weiterhin Gefahren bestehen - mit Schutzeinrichtungen in der Weise versehen sein, daß jedes Risiko durch Erreichen der Gefahrstelle, das zu Unfällen führen kann, ausgeschlossen wird.
1.3.8. Auswahl der Schutzeinrichtungen gegen Gefahren durch bewegliche Teile
Die für den Schutz gegen Gefahren durch bewegliche Teile verwendeten Schutzeinrichtungen müssen entsprechend der jeweiligen Gefahr ausgewählt werden. Die folgenden Angaben müssen bei der Auswahl herangezogen werden.
A. Bewegliche Teile der Kraftübertragung
Zum Schutz der gefährdeten Personen gegen Gefahren durch bewegliche Teile der Kraftübertragung (wie z.B. Antriebscheiben, Treibriemen, Zahnräder, Zahnstangen, Kraftübertragungswellen usw.) müssen
- feststehende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen 1.4.1 und 1.4.2.1
- oder bewegliche Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen 1.4.1 und 1.4.2.2.A
verwendet werden.
Die letztgenannte Lösung ist zu wählen, wenn häufige Eingriffe vorgesehen sind.
B. Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozeß teilnehmen (Wirkbereich)
Zum Schutz der gefährdeten Personen vor Gefahren durch bewegliche Teile, die am Arbeitsprozeß teilnehmen (wie z.B. Schneidwerkzeuge, Pressenstössel, Walzen, in Bearbeitung befindliche Werkstücke usw.) müssen folgende Schutzeinrichtungen verwendet werden:
- falls möglich - feststehende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen 1.4.1 und 1.4.2.1
- oder andernfalls bewegliche Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen 1.4.1 und
1.4.2.2.B oder andere Schutzeinrichtungen wie Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion (z.B. Lichtschranken, Schaltmatten), ortsbindende Schutzeinrichtungen (z.B. Zweihandschaltungen) oder automatisch abweisende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen 1.4.1 und 1.4.3.
Können jedoch bestimmte am Arbeitsprozeß teilnehmende bewegliche Teile während ihres Betriebes aufgrund von Arbeitsgängen, die das Eingreifen des Bedienungspersonals in ihrer Nähe erfordern, nicht oder nur teilweise gesichert werden, so müssen diese Teile, soweit technisch möglich, versehen werden mit
- feststehenden Schutzeinrichtungen, entsprechend den Anforderungen 1.4.1 und 1.4.2.1, so daß ein Erreichen der für den Arbeitsgang nicht benutzten beweglichen Teile nicht möglich ist,
- und mit verstellbaren Schutzeinrichtungen, entsprechend den Anforderungen 1.4.1 und 1.4.2.3, um den Zugang auf die für den Arbeitsgang unbedingt notwendigen beweglichen Teile zu beschränken.
1.4. Anforderungen an Schutzeinrichtungen
1.4.1. Allgemeine Anforderungen
Die Schutzeinrichtungen
- müssen stabil gebaut sein;
- dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen;
- dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können;
- müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben;
- dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken;
- müssen die für die Werkzeugzu- und/oder -abführung oder für die Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muß.
1.4.2. Besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen
1.4.2.1. Feststehende Schutzeinrichtungen
Feststehende Schutzeinrichtungen müssen fest an ihrem Platz gehalten werden.
Sie müssen durch Systeme befestigt sein, die nur mit Werkzeugen geöffnet werden können.
Soweit möglich, dürfen sie nach Lösen der Befestigungsmittel nicht in der Schutzstellung verbleiben.
1.4.2.2. Bewegliche Schutzeinrichtungen
A. Bewegliche Schutzeinrichtungen des Typs A müssen
- soweit möglich mit der Maschine verbunden bleiben, wenn sie geöffent werden;
- mit einer Kopplung ausgerüstet sein, so daß die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange ein Erreichen dieser Teile möglich ist, und stillgesetzt werden, sobald sich die Schutzeinrichtung nicht mehr in Schließstellung befindet.
B. Bewegliche Schutzeinrichtungen des Typs B müssen so konzipiert und in die Steuerung der Maschine integriert werden, daß
- die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange ein Erreichen dieser Teile möglich ist;
- ein Erreichen beweglicher Teile während des Betriebs nicht möglich ist;
- ihre Einstellung nur durch eine absichtliche Handlung möglich ist, z.B. mit einem Werkzeug, Schlüssel usw.;
- bei Fehlen oder Störung eines ihrer Organe das Ingangsetzen verhindert wird oder die beweglichen Teile stillgesetzt werden;
- bei Gefahr des Herausschleuderns durch eine geeignete Auffangvorrichtung Schutz gewährleistet ist.
1.4.2.3. Zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen
Verstellbare Schutzeinrichtungen, die den Zugang auf die für die Arbeit unbedingt notwendigen beweglichen Teile beschränken, müssen
- je nach Art der durchzuführenden Arbeit manuell oder automatisch verstellbar sein;
- leicht und ohne Werkzeug verstellt werden können;
- die Gefahr des Herausschleuderns soweit wie möglich verringern.
1.4.3. Besondere Anforderungen an nicht trennende Schutzeinrichtungen
Schutzeinrichtungen müssen so konzipiert und in die Steuerung der Maschine integriert werden, daß
- die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange sie vom Bedienungspersonal erreicht werden können;
- die beweglichen Teile während des Betriebs von gefährdeten Personen nicht erreicht werden können;
- ihre Einstellung nur durch eine absichtliche Handlung möglich ist, z.B. mit einem Werkzeug, Schlüssel usw.;
- bei Fehlen oder Störungen eines ihrer Organe das Ingangsetzen verhindert wird oder die beweglichen Teile stillgesetzt werden.
1.5. Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren
1.5.1. Gefahren durch elektrische Energie
Eine elektrisch angetriebene Maschine muß so konzipiert, gebaut und ausgerüstet sein, daß alle Gefahren aufgrund von Elektrizität vermieden werden oder vermieden werden können.
Soweit die Maschine unter die spezifischen Rechtsvorschriften betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen fällt, sind diese anzuwenden.
1.5.2. Gefahren durch statische Elektrizität
Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß möglicherweise gefährliche elektrostatische Aufladungen vermieden oder beschränkt werden, und/oder mit Mitteln zum Ableiten versehen sein.
1.5.3. Gefahren durch nicht-elektrische Energie
Eine mit nicht-elektrischer Energie (z.B. hydraulischer, pneumatischer oder thermischer Energie usw.) angetriebene Maschine muß so konzipiert, gebaut und ausgerüstet sein, daß alle Gefahren, die von diesen Energiearten ausgehen können, vermieden werden.
1.5.4. Gefahren durch fehlerhafte Montage
Fehler bei der Montage oder der erneuten Montage bestimmter Teile, die zu Gefahren führen könnten, müssen durch die Bauart dieser Teile oder andernfalls durch Hinweise auf den Teilen selbst und/oder auf den Gehäusen unmöglich gemacht werden. Die gleichen Hinweise müssen auf den beweglichen Teilen und/oder auf ihrem Gehäuse stehen, wenn die Kenntnisse der Bewegungsrichtung für die Vermeidung einer Gefahr notwendig ist. Eventüll muß die Betriebsanleitung zusätzliche Informationen enthalten.
Kann ein fehlerhafter Anschluß eine Gefahr verursachen, so muß dies bei Fluidleitungen bzw. elektrischen Leitungen bereits durch die Bauart oder andernfalls durch Hinweise auf den Leitungen und/oder Klemmen unmöglich gemacht werden.
1.5.5. Gefahren durch extreme Temperaturen
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um jegliche Verletzungsgefahr - durch Berührung oder Aufenthalt in unmittelbarer Umgebung - durch Teile oder Materialien mit hoher oder sehr niedriger Temperatur zu vermeiden.
Gefahren durch Spritzer von heissen oder sehr kalten Materialien müssen ermittelt werden. Falls solche Gefahren existieren, müssen die zur ihrer Vermeidung notwendigen Maßnahmen ergriffen werden und, falls dies technisch nicht möglich ist, müssen sie entschärft werden.
1.5.6. Brandgefahr
Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß jegliche von der Maschine selbst oder durch Gase, Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe und andere von der Maschine freigesetzte oder verwendete Substanzen verursachte Brand- oder Überhitzungsgefahr vermieden wird.
1.5.7. Explosionsgefahr
Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß jegliche Explosionsgefahr, die von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Substanzen ausgeht, vermieden wird.
Hierzu hat der Hersteller Maßnahmen zu treffen, um
- eine gefährliche Konzentration der betreffenden Stoffe zu vermeiden,
- eine Zuendung explosionsartiger Atmosphäre zu vermeiden,
- falls es dennoch zu einer Explosion kommen sollte, deren Auswirkungen auf die Umgebung auf ein ungefährliches Maß zu beschränken.
Dieselben Maßnahmen sind zu treffen, wenn die Maschine vom Hersteller für den Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre vorgesehen ist.
Die zu diesen Maschinen gehörenden elektrischen Betriebsmittel müssen hinsichtlich der Explosionsgefahr den geltenden Einzelrichtlinien entsprechen.
1.5.8. Gefahren durch Lärm
Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß Gefahren durch Lärmemission auf das unter Berücksichtung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung, vornehmlich an der Quelle, erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden.
1.5.9. Gefahren durch Vibrationen
Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß Gefahren durch Maschinenvibrationen auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Verringerung von Vibrationen, vornehmlich an der Quelle, erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden.
1.5.10. Gefahren durch Strahlung
Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß jegliche Emission von Strahlung durch die Maschine auf das für ihr Funktionieren notwendige Maß beschränkt wird und eine Einwirkung auf die gefährdeten Personen vollständig unterbunden oder auf ein ungefährliches Maß begrenzt wird.
1.5.11. Gefahren durch Strahlung von aussen
Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß ihr Funktionieren durch eine Strahlung von aussen nicht beeinträchtigt wird.
1.5.12. Gefahren durch Lasereinrichtungen
Bei Verwendung von Lasereinrichtungen ist folgendes zu beachten:
- Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so konzipiert und gebaut sein, daß unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird;
- Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so abgeschirmt sein, daß weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten;
- optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so beschaffen sein, daß durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt.
1.5.13. Gefahren durch Emission von Stäuben, Gasen usw.
Die Maschine muß so konzipiert, gebaut und/oder ausgerüstet sein, daß Gefahren durch Gase, Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe und sonstige Abfallprodukte der Maschine vermieden werden.
Falls eine solche Gefahr besteht, muß die Maschine so ausgerüstet sein, daß die genannten Stoffe aufgefangen und/oder abgesaugt werden können.
Ist die Maschine im Normalbetrieb nicht geschlossen, müssen die im vorangegangenen Absatz genannten Auffang- und/oder Absaugeinrichtungen so nah wie möglich an der Emissionsstelle liegen.
1.6. Instandhaltung
1.6.1. Wartung der Maschine
Die Rüst- und Wartungsstellen einschließlich der Schmierstellen müssen ausserhalb der Gefahrenbereiche liegen. Die Rüstarbeiten und die Instandhaltungsarbeiten wie Reparatur- und Wartungsarbeiten einschließlich Reinigung müssen bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden können.
Kann mindestens eine der vorgenannten Bedingungen aus technischen Gründen nicht erfuellt werden, müssen diese Arbeitsgänge gefahrlos ausgeführt werden können (siehe insbesondere 1.2.5).
Bei automatischen Maschinen und gegebenenfalls bei anderen Maschinen muß der Hersteller eine Schnittstelle zum Anschluß einer Einrichtung für Fehlerdiagnose vorsehen.
Teile von automatischen Maschinen, die insbesondere für eine Fertigungsumstellung oder aufgrund ihrer Verschleissanfälligkeit oder aufgrund möglicher Beschädigungen bei einer Betriebsstörung häufig ausgewechselt werden müssen, sind für problemlose, risikofreie Montage und Demontage auszulegen. Der Zugang zu diesen Maschinenteilen ist so zu gestalten, daß diese Arbeiten mit den jeweiligen technischen Hilfsmitteln (Werkzeuge, Messinstrumente usw.) nach den herstellerseitig angegebenen Arbeitsverfahren durchgeführt werden können.
1.6.2. Zugänge zum Arbeitsplatz und zu den Eingriffspunkten
Der Hersteller muß Zugangsmöglichkeiten (Treppen, Leitern, Arbeitsbühnen usw.) vorsehen, durch die alle für die Betätigung beim Arbeitsablauf, für das Rüsten und die Instandhaltung relevanten Stellen sicher erreicht werden können.
Diejenigen Teile der Maschine, auf denen Personen sich eventuell bewegen oder aufhalten müssen, müssen so konzipiert und gebaut sein, daß Sturzunfälle vermieden werden.
1.6.3. Trennung von den Energiequellen
Jede Maschine muß mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann (Hauptbefehlseinrichtungen). Diese Einrichtungen sind klar zu kennzeichnen. Sie müssen abschließbar sein, falls eine Wiedereinschaltung für die betreffende Person eine Gefahr verursachen kann. Bei elektrisch betriebenen Maschinen, die über Steckverbindung angeschlossen sind, genügt die Trennung der Steckverbindung.
Die Hauptbefehlseinrichtung muß auch dann abschließbar sein, wenn das Bedienungspersonal die permanente Trennung vom jeweiligen Arbeitsplatz aus nicht überwachen kann.
Die Restenergie bzw. gespeicherte Energie, die nach der Trennung der Maschine noch vorhanden sein kann, muß ohne Gefahr für die betreffenden Personen abgeleitet werden können.
Abweichend von der obengenannten Anforderung ist es zulässig, daß bestimmte Kreise nicht von ihrer Energiequelle getrennt werden, z.B. um sicherzustellen, daß Teile in ihrer Position bleiben, oder um die Sicherung von Daten, die Beleuchtung innenliegender Teile usw. zu ermöglichen. In diesem Fall müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um die Sicherheit des Bedienungspersonals zu gewährleisten.
1.6.4. Eingriffe des Bedienungspersonals
Die Maschinen müssen so konzipiert, gebaut und ausgerüstet sein, daß sich möglichst wenige Anlässe für ein Eingreifen des Bedienungspersonals ergeben.
Kann ein Eingreifen des Bedienungspersonals nicht vermieden werden, so muß das Eingreifen leicht und sicher auszuführen sein.
1.7. Hinweise
1.7.0. Anzeigevorrichtungen
Die für die Betätigung einer Maschine erforderliche Information muß eindeutig und leicht zu verstehen sein.
Dabei ist darauf zu achten, daß das Bedienungspersonal nicht mit Informationen überlastet wird.
1.7.1. Warneinrichtungen
Ist die Maschine mit Warneinrichtungen ausgestattet (z.B. Signaleinrichtungen usw.), so müssen diese eindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein.
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit das Bedienungspersonal die ständige Funktionsbereitschaft dieser Warneinrichtungen überprüfen kann.
Die Vorschriften der Einzelrichtlinien über Sicherheitsfarben und -zeichen sind anzuwenden.
1.7.2. Warnung vor Restgefahren
Bestehen trotz aller getroffenen Vorkehrungen weiterhin Gefahren oder handelt es sich um potentielle, nicht offensichtliche Gefahren (z.B. Schaltschrank, radioaktive Quelle, Entlüftung des Hydraulikkreises, Gefahr in einem nicht sichtbaren Teil usw.), so muß der Hersteller darauf hinweisen.
Diese Hinweise auf Gefahren müssen vorzugsweise in allgemeinverständlichen Piktogrammen dargestellt und/oder in einer der Sprachen des Verwendungslandes sowie, auf Verlangen, in den vom Bedienungspersonal verstandenen Sprachen abgefasst sein.
1.7.3. Kennzeichnung
Auf jeder Maschine müssen deutlich lesbar und unverwischbar die folgenden Mindesthinweise angebracht sein:
- Name und Anschrift des Herstellers,
- das EG-Zeichen mit Angabe des Baujahres (siehe Anhang III),
- Bezeichnung der Serie oder des Typs,
- gegebenenfalls Seriennummer.
Baut der Hersteller eine Maschine zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre, so muß dieser Hinweis ebenfalls auf der Maschine angebracht sein.
Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine ebenfalls alle für die Sicherheit bei der Verwendung unabdingbaren Hinweise angebracht sein (z.B. maximale Drehzahl bestimmter mitlaufender Teile, Hoechstdurchmesser der zu montierenden Werkzeuge, Gewicht usw.).
1.7.4. Betriebsanleitung
a) Jede Maschine muß mit einer Betriebsanleitung mit den folgenden Mindestangaben versehen sein:
- gleiche Angaben wie bei der Maschinenkennzeichnung (siehe Nummer 1.7.3) und gegebenenfalls wartungsrelevante Hinweise (z.B. Anschrift des Importeurs, Anschriften von Service-Werkstätten usw.);
- die bestimmungsgemässe Verwendung im Sinne der Nummer 1.1.2.c);
- der oder die Arbeitsplätze, die vom Bedienungspersonal eingenommen werden können;
- Angaben, damit
- die Inbetriebnahme,
- die Verwendung,
- die Handhabung (mit Angabe des Gewichts der Maschine sowie ihrer verschiedenen Bauteile, falls sie regelmässig getrennt transportiert werden müssen),
- die Installation,
- die Montage und Demontage,
- das Rüsten,
- die Instandhaltung einschließlich der Wartung und die Beseitigung von Störungen im Arbeitsablauf
gefahrlos durchgeführt werden können;
- erforderlichenfalls Einarbeitungshinweise.
Die Anleitung muß erforderlichenfalls auf sachwidrige Verwendung hinweisen.
b) Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten erstellt. Sie muß in einer der Sprachen des Verwendungslandes abgefasst sein, und ihr muß vorzugsweise die gleiche Betriebsanleitung in einer anderen Sprache der Gemeinschaft beigefügt sein, zum Beispiel in der Sprache desjenigen Landes, in dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter niedergelassen ist. Abweichend hiervon kann die Wartungsanleitung für Fachpersonal, das dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten untersteht, in einer einzigen Gemeinschaftssprache abgefasst sein.
c) Die Betriebsanleitung beinhaltet die für die Inbetriebnahme, Wartung, Inspektion, Überprüfung der Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls Reparatur der Maschine notwendigen Pläne und Schemata sowie alle zweckdienlichen Angaben, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit.
d) Bezueglich der Sicherheitsaspekte dürfen die technischen Unterlagen zur Beschreibung der Maschine nicht im Widerspruch zu der Betriebsanleitung stehen; sie informieren über den unter Buchstabe f) genannten von der Maschine ausgehenden Luftschall und, bei der in der Hand gehaltenen bzw. von Hand geführten Maschinen, über die unter Nummer 2.2 genannten Vibrationen.
e) In der Betriebsanleitung müssen erforderlichenfalls die Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen enthalten sein (z.B. Verwendung von Geräuschdämpfern, Art und Gewicht des Sockels usw.).
f) Die Betriebsanleitung muß folgende Angaben über den von der Maschine ausgehenden Luftschall enthalten (tatsächlicher Wert oder anhand der Messung an einer identischen Maschine ermittelter Wert):
- der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen des Bedienungspersonals, wenn er über 70 dB(A) liegt. Ist dieser Pegel niedriger als oder gleich 70 dB(A), genügt die Angabe "70 dB(A)";
- der Hoechstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks an den Arbeitsplätzen des Bedienungspersonals, sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 mPa) übersteigt;
- der Schalleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen des Bedienungspersonals über 85 dB(A) liegt.
Bei Maschinen mit sehr grossen Abmessungen können statt des Schalleistungspegels die äquivalenten Dauerschalldruckpegel an bestimmten Stellen im Maschinenumfeld angegeben werden.
Zur Ermittlung der Geräuschemission ist der für die Maschine am besten geeignete Messcode zu verwenden.
Der Hersteller muß angeben, welche Meßverfahren verwendet wurden und unter welchen Betriebsbedingungen der Maschine die Messungen vorgenommen wurden.
Wenn sich die Arbeitsplätze des Bedienungspersonals nicht festlegen lassen oder nicht festgelegt sind, sind die Schalldruckpegelmessungen in einem Abstand von 1 m von der Maschinenoberfläche und 1,60 m über dem Boden oder der Zugangsplattform vorzunehmen. Der höchste Schalldruckwert und der dazugehörige Messpunkt sind anzugeben.
g) Ist vom Hersteller die Verwendung der Maschine in explosionsfähiger Atmosphäre vorgesehen, müssen in der Bedienungsanleitung alle notwendigen Hinweise enthalten sein.
h) Für Maschinen, die auch zum Gebrauch durch private Benutzer bestimmt sein können, muß bei der Abfassung und Gestaltung der Betriebsanleitung, neben der Beachtung der oben genannten grundlegenden Anforderungen, dem allgemeinen Wissensstand und der Verständnisfähigkeit, die nach vernünftigem Ermessen von solchen Benutzern erwartet werden können, Rechnung getragen werden.
2. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE MASCHINENGATTUNGEN
2.1. Nahrungsmittelmaschinen
Maschinen, die für die Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln bestimmt sind (z.B. Kochen, Kühlen, Auftauen, Waschen, Handhabung, Verpackung, Lagerung, Transport, Vertrieb) müssen ergänzend zu den unter Nummer 1 genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen so konzipiert und gebaut sein, daß die Gefahr einer Infektion, Krankheit oder Ansteckung ausgeschaltet ist; darüber hinaus müssen folgende Hygieneregeln beachtet werden:
a) Die Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder kommen können, müssen den einschlägigen Richtlinien genügen. Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß die Materialien vor jeder Benutzung sauber sein können.
b) Alle Flächen sowie ihre Verbindung müssen glatt sein, sie dürfen weder Rauhheit noch Vertiefungen, in denen sich organische Stoffe festsetzen können, aufweisen.
c) Die Verbindungen müssen so konzipiert sein, daß vorstehende Teile, Leisten und versteckte Ecken auf ein Mindestmaß beschränkt sind. Sie sollen vorzugsweise geschweisst oder lückenlos verleimt sein.
d) Alle mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Flächen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, eventuell nach Abnehmen der leicht demontierbaren Teile. Die Innenflächen müssen durch Ausrundungen mit ausreichendem Durchmesser verbunden sein, damit sie vollständig gereinigt werden können.
e) Von Lebensmitteln stammende Flüssigkeiten sowie Reinigungs-, Desinfizierungs- und Spülmittel müssen ungehindert aus der Maschine abfließen können (eventuell in "Reinigungs"-Stellung).
f) Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß jegliche Infiltration von Flüssigkeiten, Festsetzung organischer Stoffe oder das Eindringen von Lebewesen, insbesondere von Insekten, in die zur Reinigung nicht zugänglichen Bereiche der Maschine verhindert wird (z.B. bei Maschinen, die nicht auf ein Gestell oder Fahrwerk montiert sind, durch eine Abdichtung zwischen Maschine und Maschinensockel, Verwendung dichter Verbindungen usw.).
g) Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß Betriebsstoffe (z.B. Schmiermittel) nicht mit den Lebensmitteln in Berührung kommen können. Die Maschine muß gegebenenfalls so konzipiert und gebaut sein, daß die Beachtung dieser Anforderung überprüft werden kann.
Betriebsanleitung
In Ergänzung zu den unter Nummer 1 geforderten Angaben müssen in der Betriebsanleitung die empfohlenen Reinigungs-, Desinfizierungs- und Spülmittel und -verfahren angegeben werden (nicht nur für die leicht zugänglichen Teile, sondern auch für den Fall, daß eine Reinigung an Ort und Stelle bei den Teilen notwendig ist, zu denen ein Zugang unmöglich oder nicht ratsam ist, z.B. bei Rohrleitungen).
2.2. In der Hand gehaltene bzw. von Hand geführte Maschinen
Ergänzend zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen unter Nummer 1 müssen die in der Hand gehaltenen bzw. von Hand geführten tragbaren Maschinen den folgenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen:
- Sie müssen je nach Maschinentyp eine ausreichend grosse Auflagefläche und eine ausreichende Zahl von richtig dimensionierten und angeordneten Griffen besitzen, um die Stabilität der Maschine bei bestimmungsgemässer Verwendung zu gewährleisten.
- Falls die Griffe nicht ohne Gefahr losgelassen werden können, müssen die Maschinen mit Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und/oder Stillsetzen ausgestattet sein, die so angeordnet sind, daß es zur Betätigung dieser Einrichtungen nicht erforderlich ist, die Griffe loszulassen. Dies gilt nicht, wenn diese Anforderung technisch nicht erfuellbar ist, oder wenn es eine unabhängige Steuerung gibt.
- Sie müssen so konzipiert, gebaut oder ausgerüstet sein, daß Gefahren durch ungewollte Inbetriebnahme und/oder Inbetriebbleiben, nachdem die Griffe losgelassen worden sind, vermieden werden. Ersatzvorkehrungen müssen getroffen werden, wenn diese Anforderung technisch nicht erfuellbar ist.
- In der Hand gehaltene Maschinen müssen so konzipiert und gebaut sein, daß gegebenenfalls das Eindringen des Werkzeugs in das bearbeitete Material optisch kontrolliert werden kann.
Betriebsanleitung
In der Betriebsanleitung muß folgende Angabe über die Vibrationen enthalten sein, die von den von Hand gehaltenen und geführten Maschinen ausgehen:
- gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, dem die oberen Körpergliedmassen ausgesetzt sind, falls der nach den entsprechenden Prüfregeln ermittelte Wert über 2,5 m/s$. Liegt die Beschleunigung nicht über 2,5 m/s², so ist dies anzugeben.
Bestehen keine einschlägigen Prüfregeln, so muß der Hersteller die verwendeten Meßverfahren und die Bedingungen, unter denen die Messungen durchgeführt wurden, angeben.
2.3. Maschinen zur Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen
Ergänzend zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen unter Nummer 1 müssen Holzbearbeitungsmaschinen und Maschinen zur Bearbeitung von Werkstoffen mit Eigenschaften und Bearbeitungsweisen, die denen von Holz vergleichbar sind, wie Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen und vergleichbaren Werkstoffen, den nachstehenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen genügen:
a) Die Maschinen müssen so konzipiert, gebaut oder ausgerüstet sein, daß das zu bearbeitende Werkstück sicher aufgelegt und geführt werden kann. Wird das zu bearbeitende Werkstück auf einem Arbeitstisch in der Hand gehalten, so muß dieser Tisch während der Arbeit eine ausreichende Standsicherheit gewährleisten und darf die Bewegung des Werkstücks nicht behindern.
b) Kann die Maschine unter Einsatzbedingungen verwendet werden, die Gefahren eines Rückschlags von Holzstücken mit sich bringen, so muß sie derart konzipiert, gebaut oder ausgerüstet sein, daß ein Rückschlag vermieden wird oder, wenn dies nicht der Fall ist, der Rückschlag für das Bedienungspersonal und/oder die gefährdeten Personen keine Gefahren mit sich bringt.
c) Die Maschine muß über selbsttätige Bremsen verfügen, die das Werkzeug in ausreichend kurzer Zeit zum Stillstand bringen, wenn beim Auslaufen die Gefahr eines Kontakts mit dem Werkzeug besteht.
d) Ist das Werkzeug in eine nicht vollautomatisch arbeitende Maschine eingebaut, so ist diese Maschine so zu konzipieren und zu bauen, daß Verletzungen vermieden werden bzw. der Grad etwaiger Verletzungen beispielsweise durch den Einsatz von Werkzeugen mit kreisförmigem Querschnitt und einer Begrenzung der Spandicke usw. so gering wie möglich gehalten wird.
German